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04.05.2018 | 06:50 | Honigverordnung 
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Streit um Honig-Kennzeichnung vor Verwaltungsgericht

Ansbach - Mit einem seit Jahren andauernden Streit um die korrekte Kennzeichnung von Honig-Portionspackungen hat sich erneut der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschäftigt.

Honig-Kennzeichnung
Jeder Hotelgast kennt sie vom Frühstück: Kleine Packungen mit Honig oder Marmelade. Muss auch auf diesen Mini-Portionen stehen, wo das Lebensmittel herkommt? Um diese Frage geht es vor Gericht. (c) proplanta
Es geht um die Frage, ob die von einem Münchner Honig-Abfüller angebotenen 20-Gramm-Packungen mit einem Hinweis auf die Herkunft des Honigs versehen werden müssen.

«Die Verpackung, um die es hier geht, ist allen bekannt, die schon einmal in einem Hotel übernachtet und gefrühstückt haben», sagte der Vorsitzende Richter am Donnerstag in der Ansbacher Außenstelle des Verwaltungsgerichtshofs. Die Kammer will ihre Entscheidung an diesem Freitag bekanntgeben.

Der Honig-Hersteller verkauft seine 20-Gramm-Portionen in einem Karton mit 120 Packungen an Hotels, Gaststätten oder Heime. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Ursprungsland befinden sich auf dem Karton. Dies reicht nach Ansicht des Unternehmens aus, weil die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen.

«Es ist nicht machbar auf einem so kleinen Produkt, die entsprechenden Kennzeichnungen in mehreren Sprachen zu drucken», sagte der Rechtsanwalt des Unternehmens vor Gericht.

Die Stadt München verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Honigverordnung. Dagegen klagte der Hersteller 2013 erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und legte anschließend Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wiederum beschloss, das Verfahren auszusetzen und vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage klären zu lassen, wie aus EU-Sicht Portionspackungen rechtlich einzuschätzen sind.

Der EuGH entschied 2016, dass auch Honig-Portionspackungen «vorverpackte Lebensmittel» sind und damit ab einer Größe von zehn Quadratzentimetern Angaben zum Ursprungsland enthalten müssen. Die Stadt München argumentiert, dass der Verbraucher ein berechtigtes Informationsinteresse hat, das der Hersteller befriedigen muss.

Das Thema habe eine «wahnsinnige ökonomische Dimension», sagte der Rechtsanwalt des Unternehmens. Denn auch andere Hersteller - beispielsweise von Süßigkeiten oder Eis in Portionspackungen - seien betroffen. Das letzte Wort im dem Streit, der auch nach Juristeneinschätzung von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat nun der Verwaltungsgerichtshof.
dpa/lby
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cource schrieb am 04.05.2018 09:39 Uhrzustimmen(22) widersprechen(23)
niemand würde honig pur einwerfen, weil einem dann kotzübel wird, nur durch die neutralisierende wirkung von brot und butter ist honig überhaupt genießbar---unabhängig davon enthält der honig alle stoffe, die die biene mit dem pollen/nektar von den vergifteten blüten/umwelt eingesammelt hat--guten appetit
Kurt Merz schrieb am 04.05.2018 08:03 Uhrzustimmen(15) widersprechen(12)
Was habe ich als Verbraucher davon, wenn ich nach genauem Studium erfahre, dass der Honig aus "Eu-Staaten und Nicht-EU-Staaten" kommt, wie es üblicherweise auf industriell vertriebenen Honigprodukten deklariert ist? Nichts! - außer einem den Magen umstülpenden Gefühl, wenn mir die gesehenen Bilder der Honigverarbeitung in China in den Sinn kommen. Das Bemühen, in diesem beschriebenen Vorgang eine rechtliche Klärung über alle Instanzen hinweg zu erreichen ist unter diesem Aspekt albern - und nur teuer.
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