Beruf & Bildung

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Donnerstag, 25.04.2024
Gründerstipendium: Selbstständigkeit fördern lassen

Eine Option sich selbstständig zu machen und dies auch fördern zu lassen, bietet das EXIST-Gründerstipendium des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Mit dem Förderprogramm werden Studierende, Absolventinnen und Absolventen sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei unterstützt, ihre Geschäftsidee unter dem Dach der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung zu einem Geschäftsplan zu entwickeln. Sie erhalten für maximal ein Jahr finanzielle Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts sowie einen Pauschalbetrag für Beratung und Sachmittel. Gefördert werden innovative technologieorientierte bzw. wissensbasierte Gründungsvorhaben, die nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten besitzen. Seit dem 9. Dezember 2014 gelten beim EXIST-Gründerstipendium neue Konditionen.

Wer wird gefördert?

-  Wissenschaftler/innen aus öffentlichen, nicht gewinnorientierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Hochschulen
- Hochschulabsolventen und ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (bis zu fünf Jahre nach Abschluss bzw. Ausscheiden).
- Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben.
- Gründerteams bis max. drei Personen. Teams, die sich mehrheitlich aus Studierenden zusammensetzen, werden nur in Ausnahmefällen gefördert.
- Eines der bis zu drei Teammitglieder kann auch mit einer qualifizierten Berufsausbildung als technische Mitarbeiterin/technischer Mitarbeiter gefördert werden oder der Abschluss eines Teammitglieds kann länger als fünf Jahre zurückliegen.

Was wird gefördert?

- Innovative technologieorientierte Gründungsvorhaben.
- Innovative wissensbasierte Dienstleistungen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

Wie wird gefördert?
- Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts über ein Stipendium:
- Promovierte Gründer/innen 3.000 Euro/Monat
- Absolventen mit Hochschulabschluss 2.500 Euro/Monat
- Technische/r Mitarbeiter/in 2.000 Euro/Monat
- Studierende 1.000 Euro/Monat
- Kinderzuschlag: 100 Euro/Monat pro Kind

Sachausgaben:
Bis zu 10.000 Euro für Einzelgründungen (bei Teams max. 30.000 Euro)

Coaching:
5.000 Euro

Die maximale Förderdauer beträgt ein Jahr

Was müssen Hochschule, Forschungseinrichtung und Gründer leisten?

Hochschule bzw. Forschungseinrichtung:
- ist in ein Gründernetzwerk eingebunden
- stellt dem Gründer/der Gründerin einen Mentor und einen Arbeitsplatz zur Verfügung und garantiert kostenfreie Nutzung der Infrastruktur.
- verwaltet Fördermittel

Gründer/in:
- erhält Coaching-Leistungen des Gründer-Netzwerks.
- besucht eintägiges Seminar "Gründerpersönlichkeit"
- präsentiert erste Ergebnisse zum Businessplan nach fünf Monaten.
- legt Businessplan nach zehn Monaten vor.
- führt Steuern und Sozialversicherungen eigenverantwortlich ab.

Ist eine Unternehmensgründung während der Förderphase möglich?

Ja, sie darf allerdings nicht bereits zu Beginn der Förderung erfolgt sein.

Wer stellt den Antrag?

- Hochschulen
- Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

Weitere Infos

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Firmengründer trotz brummender Wirtschaft zurückhaltend

In Deutschland werden weit weniger Unternehmen gegründet als im EU-Durchschnitt. Obwohl die Konjunktur aufgrund günstiger Rahmenbedingungen brummt, scheint die Selbstständigkeit, nicht die erste Wahl zu sein. Woran liegt’s?

Mit 15,4 Prozent meldet das Statistische Bundesamt für Januar 2015 einen weiteren Rückgang der Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Vorjahresmonat; der letzte Anstieg von Insolvenzen wurde 2009 mit 11,6 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Auch die Privatinsolvenzen gingen im Januar 2015 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 11,9 % zurück. Bei den Privatinsolvenzen war der letzte Anstieg ebenfalls im Jahr 2009 zu verzeichnen.

„Die weiterhin rückläufigen Insolvenzzahlen spiegeln die durch einen starken Export beflügelte Konjunktur wider“, so Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Nach Einschätzung des Berufsverbandes wird sich diese Entwicklung aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der durch die EZB verfolgten Politik des billigen Geldes zumindest in diesem Jahr fortsetzen.

"Das gute Wirtschaftsklima wirkt sich aber nicht in gleicherweise positiv auf die Bereitschaft zur Unternehmensneugründung aus", so Niering weiter. Im Gegenteil: in Deutschland haben Gründer Angst vor der Insolvenz. Die „Wirtschaftswoche“ berichtete am 11. April 2015 aus einer Studie, dass der Anteil derer, die aus Angst vor dem persönlichen Scheitern in Deutschland kein Unternehmen gründen, bei 46,4 Prozent liege und damit deutlich über EU-Durchschnitt.  Die Angst scheint nicht unbegründet zu sein. Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes ist mit 21 Prozent fast jedes vierte insolvente Unternehmen nicht älter als drei Jahre. Dies wirkt sich auch auf die Quote der Unternehmensneugründungen aus, die in Deutschland mit rund elf Prozent deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 15,1 Prozent liegt. (VID)

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Bibliotheken dürfen Bücher digital zugänglich machen

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 16.04.2015 die Entscheidung, dass eine 2009 vom Ulmer Verlag eingereichte Klage gegen die TU Darmstadt endgültig in allen Punkten abgewiesen wurde.

Der Ulmer Verlag wollte, unterstützt vom Deutschen Börsenverein, mit seiner Klage erreichen, dass die wissenschaftlichen Bibliotheken von dem im Jahr 2008 neu geschaffenen Recht (Paragraph 52b Urheberrechtsgesetz), an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek gedruckte Bücher aus ihrem Bestand in digitaler Form anzubieten, nur mit Zustimmung der Verlage Gebrauch machen dürfen – und dies auch nur dann, wenn sie nicht selber ein entsprechendes e-book zum Kauf bzw. zur Lizenzierung anbieten.

Zudem sollten die Bibliotheken verpflichtet werden, den Nutzern technisch jedwede Möglichkeit zu verwehren, eine Kopie auch nur von Teilen eines Werkes anzufertigen, und damit deren Recht auf Privatkopie (Paragraph 53 UrhG) zu beschneiden. Damit wäre die Novellierung praktisch bedeutungslos geworden, da zu einem wissenschaftlichen Arbeiten mit Texten unter anderem auch deren genaues Zitieren gehört, was nur auf Grundlage einer Kopie oder Abschrift des Textes möglich ist.

In dem vom Deutschen Börsenverein wie vom Deutschen Bibliotheksverband als Musterprozess verstandenen Rechtsstreit sollte Rechtssicherheit in der Auslegung des neuen Paragraph 52b geschaffen werden. Mit seinem gestrigen Urteil hat der BGH diese nun in aller Klarheit hergestellt.

Der BGH stellt fest, dass das Recht der Bibliotheken nicht von der Zustimmung der Verlage abhängt, dass es keinen sogenannten Vorrang eines Verlagsangebotes gibt und dass den Nutzern die Möglichkeit, sich Kopien (Ausdrucke oder Downloads) zu ziehen, nicht verwehrt werden muss.

Quelle: TU Darmstadt

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