EUH 029 |
Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
EUH 032 |
Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
EUH 066 |
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
EUH 070 |
Giftig bei Berührung mit den Augen. |
EUH 071 |
Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
EUH 204 |
Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0016 |
Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0018 |
Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0021 |
Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0022 |
Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0023 |
Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0025 |
Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0026 |
Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0027 |
Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0029 |
Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0031 |
Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0033 |
Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0036 |
Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0038 |
Enthält Propaquizafop. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0040 |
Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0041 |
Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0042 |
Enthält Imazalil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0043 |
Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0044 |
Enthält Clodinafop-propargyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0045 |
Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0046 |
Enthält Pethoxamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0049 |
Enthält Fenoxaprop-P-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0053 |
Enthält (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (Codlemone). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0055 |
Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0056 |
Enthält 2,4-D Ethylhexylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
EUH 208-0057 |
Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0062 |
Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0063 |
Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0064 |
Enthält gamma-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0065 |
Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0069 |
Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0072 |
Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0075 |
Enthält Benthiavalicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0076 |
Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0077 |
Enthält Pyroxsulam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0079 |
Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0080 |
Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0081 |
Enthält Cydia pomonella Granulovirus, mexikanisches Isolat (CpGV). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0088 |
Enthält Spirotetramat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0089 |
Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0092 |
Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0095 |
Enthält Kolophonium (CAS-Nr. 8050-09-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0098 |
Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0099 |
Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0101 |
Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0103 |
Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0106 |
Enthält Diphenylmethandiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0107 |
Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0109 |
Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0111 |
Enthält Benzyloxymethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0112 |
Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0113 |
Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0129 |
Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hevorrufen. |
EUH 208-0130 |
Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0133 |
Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0134 |
Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen." |
EUH 208-0135 |
Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
|
EUH 208-01351 |
Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm ABTS-351 (HD-1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0136 |
Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0137 |
Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0140 |
Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0143 |
Enthält Prosulfocarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0147 |
Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0148 |
Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0154 |
Enthält Poly-[methylen-(polyphenylisocyanat)]. Kann allergische
Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0156 |
Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0158 |
Enthält Mecoprop-P-Ester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0160 |
Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0162 |
Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0164 |
Enthält Prothioconazol-des-chloro. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0165 |
Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0167 |
Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
euh 208-0169 |
Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0169 |
Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0170 |
Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0173 |
Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0176 |
Enthält Carvone. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0178 |
Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0179 |
Enthält 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0180 |
Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0182 |
Enthält Pyridat - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0183 |
Enthält hydriertes Kolophonium. Kann allergische Reaktionen |
EUH 208-0184 |
Enthält Harzsäuren und Kolophoniumsäuren, Calciumsalze. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0186 |
Enthält Pinoxaden. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0187 |
Enthält Isobuthylmethacrylat-Polymer. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0188 |
Enthält Metobromuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0191 |
Enthält Zoxamide. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0193 |
Enthält 2,4-D Dimethylaminsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0195 |
Enthält CI Pigment Red 2, CI-Nr. 12 310, 2.5-Dichloranilin gekoppelt auf 2-Oxi-3-Naphtholsäureanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
EUH 208-0196 |
Enthält 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)isothiazolon, Mischung mit 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0197 |
Enthält 0119DIV0800/ NN Alamask VPAC 474995 (Duftstoffgemisch). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0198 |
Enthält lambda-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0200 |
Enthält Prothioconazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0201 |
Enthält Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0202 |
Enthält Hymexazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0203 |
Enthält Phthalanhydrid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0204 |
Enthält 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0205 |
Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0206 |
Enthält Benzylalkohol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0209 |
Enthält Dodemorph. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0210 |
Enthält Methylcaprylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0211 |
Enthält S-Metolachlor. Kann allergische Reaktion hervorrufen. |
EUH 208-0212 |
Enthält Dinatriummaleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0214 |
Enthält Cloquintocet-mexyl (1-methyl-hexyl ester). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0215 |
Enthält 1,3,5-Triazin-1,3,5 (2H,4H,6H)-triethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0216 |
Enthält 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on und 2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0217 |
Enthält Cypermethrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0218 |
Enthält Methylenharnstoff. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.. |
EUH 208-0220 |
Enthält Octabenzon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0222 |
Enthält 8-Hydroxychinolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0223 |
Enthält Nicosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0224 |
Enthält POE-(5)-3-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0227 |
Enthält POE-(6)-Isotridecylalkoholmethylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0228 |
Enthält Pyrethrine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0229 |
Enthält getrocknete Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0230 |
Enthält 3-Hydroxy-2'-methyl-2-naphthanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0231 |
Enthält Metalaxyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0232 |
Enthält 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1-Mix). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0233 |
Enthält Formetanat Hydrochlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0234 |
Enthält BIT (Benzisothiazolinon). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0235 |
Enthält Cyflumetofen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0236 |
Enthält Bupirimat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0237 |
Enthält Trinexapac-ethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0238 |
Enthält Spinetoram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0239 |
Enthält aliphatisches Diethylentriamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0240 |
Enthält Mefentrifluconazole. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0241 |
Enthält iPoly 50-Lösung. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0243 |
Enthält 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol (CAS-Nr. 126-86-3). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0244 |
Enthält Orangenöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0245 |
Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0246 |
Enthält Fluazifop-P Butylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0247 |
Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0248 |
Enthält 2-Phenyl-2-Hexenenitril. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0249 |
Enthält Fettsäurealkoholethoxylat-Ethylester (CAS No. 1492044-51-5). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0250 |
Enthält (4S)-1-Methyl-4-(prop-1-en-2-yl)cyclohexen (CAS-Nr. 5989-54-8). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0251 |
Enthält 3,7-Dimethylocta-1,6-dien-3-ol (CAS-Nr. 78-70-6). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0253 |
Enthält Reaktionsprodukte von 1H-Imidazol-1-ethanol, 4,5-Dihydro, 2-(C11-17 und C17 ungesättigte Alkyl)-Derivaten und Acrylsäure. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0254 |
Enthält Cyanamid (CAS-Nr. 420-04-2). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0255 |
Enthält Raffiniertes Pyrethrum Konzentrat (CAS-Nr. 89997-63-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0256 |
Enthält 1,2,3-Propanetricarboxylic acid, 2-hydroxy-, polymer mit a-hydro-hydroxy-poly(oxy-1,4-butanediyl) und 5-isocyanato-1-(isocyanatomethyl)-1,3,3-trimethylcyclohe-xane, polyethylene glycol mono-Me ether- und polyethylene-polypropylene glycol mono- C16-18-alkyl ethers-blocked. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0257 |
Enthält 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0259 |
Enthält 2-(Aminosulfonyl)-N,N-dimethyl-3-pyridincarboxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
EUH 208-0260 |
Enthält Ethylendiamin, ethoxyliert und propoxyliert (CAS-Nr. 26316-40-5) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0261 |
Enthält Dikaliummaleat (CAS-Nr. 10237-70-4). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0262 |
Enthält 4-Amino-2,3-dichlorphenol (CAS-Nr. 39183-17-0) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 210 |
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. |
EUH 212 |
Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen. |
EUH 401 |
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
H220 |
Extrem entzündbares Gas. |
H222 |
Extrem entzündbares Aerosol. |
H223 |
Entzündbares Aerosol. |
H225 |
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 |
Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H228 |
Entzündbarer Feststoff. |
H229 |
Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. |
H251 |
Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H260 |
In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. |
H261 |
In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. |
H280 |
Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H281 |
Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen. |
H290 |
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
H300 |
Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H301 |
Giftig bei Verschlucken. |
H302 |
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H304 |
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
H310 |
Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 |
Giftig bei Hautkontakt. |
H312 |
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
H314 |
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 |
Verursacht Hautreizungen. |
H317 |
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 |
Verursacht schwere Augenschäden. |
H319 |
Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 |
Lebensgefahr bei Einatmen. |
H331 |
Giftig bei Einatmen. |
H332 |
Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334 |
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
H335 |
Kann die Atemwege reizen. |
H336 |
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
H341 |
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen . |
H351 |
Kann vermutlich Krebs erzeugen . |
H360D |
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
H360F |
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H360Fd |
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H361 |
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > |
H361d |
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H361D |
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H361f |
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H361fd |
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H362 |
Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
H371 |
Kann die Organe schädigen . |
H372 |
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373 |
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373-01 |
Kann den Blutkreislauf schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373-02 |
Kann die Augen schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373-03 |
Kann die Muskulatur schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373-04 |
Kann das Nervensystem schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H373-05 |
Kann den Gastrointestinaltrakt schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition . |
H400 |
Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 |
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 |
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 |
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H413 |
Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
NS660-1 |
Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
RA004 |
Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA005 |
Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA007 |
Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA008 |
Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA009 |
Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA011 |
Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA012 |
Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA013 |
Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA015 |
Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA019 |
Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA022 |
Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA028 |
Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA029 |
Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA031 |
Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA033 |
Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA034 |
Enthält Pethoxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA043 |
Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA045 |
Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA048 |
Enthält Sulcotrion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA050 |
Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA051 |
Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
|
RA053 |
Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA058 |
Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA061 |
Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA062 |
Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
|
RA064 |
Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA068 |
Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA069 |
Enthält Pyroxsulam - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA072 |
Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA073 |
Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA078 |
Enthält Bacillus subtilis Stamm QST 713. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA086 |
Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
|
RA089 |
Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA090 |
Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA091 |
Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA093 |
Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA095 |
Enthält Prosulfocarb - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA096 |
Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA105 |
Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA106 |
Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA107 |
Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA108 |
Enthält Naphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA110 |
Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA113 |
Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA119 |
Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA121 |
Enthält polymerisches Methylendiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA122 |
Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA125 |
Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA130 |
Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA133 |
Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA134 |
Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA141 |
Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA144 |
Enthält 4-Fluoro-3-(trifluoromethyl)phenol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA146 |
Enthält Lactose. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA148 |
Enthält POE-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA151 |
Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA152 |
Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA153 |
Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
|
RA154 |
Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA157 |
Enthält "Dowicil 75 Preservative". Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA161 |
Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA163 |
Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA165 |
Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA169 |
Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RK002 |
R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase |
RK003 |
R 20/21 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
RK004 |
R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
RK005 |
R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken |
RK006 |
R 20/21/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
RK014 |
R 26/27/28 : Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
RK015 |
R 36/37 : Reizt die Augen und die Atmungsorgane |
RK016 |
R 37/38 : Reizt die Atmungsorgane und die Haut |
RK017 |
R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut |
RK018 |
R 36/37/38 : Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut |
RK019 |
R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich |
RK021 |
R 48/22 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken |
RK022 |
R 48/20 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. |
RK050 |
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
RK051 |
R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
RK052 |
R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. |
RX010 |
R 10 : Entzündlich |
RX020 |
R 20 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen |
RX021 |
R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut |
RX022 |
R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken |
RX023 |
R 23 : Giftig beim Einatmen |
RX026 |
R 26 : Sehr giftig beim Einatmen |
RX032 |
R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
RX034 |
R 34 : Verursacht Verätzungen |
RX036 |
R 36 : Reizt die Augen |
RX037 |
R 37 : Reizt die Atmungsorgane |
RX038 |
R 38 : Reizt die Haut |
RX040 |
R 40 : Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. |
RX041 |
R 41 : Gefahr ernster Augenschäden |
RX042 |
R 42 : Sensibilisierung durch Einatmen möglich |
RX043 |
R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich |
RX050 |
R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen |
RX052 |
R 52 : Schädlich für Wasserorganismen |
RX061 |
R 61 : Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
RX062 |
R 62 : Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. |
RX063 |
R 63 : Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. |
RX064 |
R 64 : Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
RX065 |
R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. |
RX066 |
R 66 : Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
RX067 |
R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen. |
SB001 |
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. |
SB005 |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten. |
SB006 |
Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche untersagt. |
SB007 |
Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für allergische Personen nicht geeignet. |
SB010 |
Für Kinder unzugänglich aufbewahren. |
SB011 |
Kinder fernhalten. |
SB012 |
Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben. |
SB110 |
Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. |
SB111 |
Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten. |
SB120 |
Die in der Gebrauchsanleitung des Zusatzstoffes genannten Hinweise und Auflagen zum Anwenderschutz sind einzuhalten. |
SB121 |
Die in den Gebrauchsanleitungen der Mischungspartner genannten Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz sind zu berücksichtigen. |
SB166 |
Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen. |
SB1903 |
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. |
SB1904 |
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. |
SB193 |
Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden. |
SB195 |
Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden. |
SB196 |
Das Ausbringen von Hand, auch mit Schutzhandschuhen, ist unzulässig. |
SB199 |
Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden. |
SE110 |
Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SE120 |
Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SE1201 |
Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SE126 |
Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SE127 |
Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Reinigung der zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels verwendeten Geräte. |
SF138 |
Ein Begehen behandelter Lager ohne Körper- und Atemschutz ist erst 24 Std. nach Abschluss der Behandlung erlaubt. |
SF143 |
Das Betreten der behandelten Bereiche ist bis 24 Stunden nach der Behandlung nicht gestattet. |
SF1471 |
Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
SF1472 |
Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Körper- und Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
SF150 |
Das Betreten des Lagers darf erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten. |
SF151 |
Beim Wiederbetreten des behandelten Lagers ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte) eingehalten werden. |
SF152 |
Während der Einwirkzeit ist das Betreten behandelter Räume nur Anwendern des Mittels gestattet. |
SF153 |
Nach der Einwirkzeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den behandelten Räumen sind diese gründlich zu lüften. |
SF154 |
Der Aufenthalt in behandelten Räumen während der Einwirkungszeit darf 30 min/Tag nicht überschreiten. |
SF155 |
Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
SF156 |
Gesichtsschutz tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
SF160 |
Vorgeschriebene Lüftungszeit 24 Stunden. |
SF161 |
Nachfolgearbeiten (>= 8 Std./Tag) in freigemessenen Räumen dürfen nur bei Gaskonzentrationen <= 1 ppm durchgeführt werden. |
SF162 |
Während der Behandlung ist ein Bereich von mindestens 10 m um behandelte Gebäude für ungeschützte Personen (z. B. Fußgänger) zu sperren. |
SF164 |
Bei offener Ausbringung (ohne Köderstation) in Forsten sind Warnhinweise an geeigneter Stelle anzubringen. Die Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, die Produkt- und Wirkstoffnamen inklusive der Konzentration sowie die Rufnummer eines Giftinformationszentrums und das Gegengift. |
SF165 |
Eine Betretung behandelter Räume ohne Atemschutz ist erst 24 Stunden nach Abschluss der Behandlung erlaubt. |
SF169 |
Während der Behandlungsmaßnahmen sind die Räume/Lager mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen. |
SF170 |
Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften. |
SF177 |
Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. |
SF177-1 |
Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen. |
SF179 |
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1811 |
Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
SF1814 |
Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche und zusätzlich ein Bereich von 10 Metern Abstand zum Waldrand von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden. |
SF182 |
Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF183-1 |
Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF1831-1 |
Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF1831-2 |
Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF1831-3 |
Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Arbeitskleidung zu tragen. |
SF1831-4 |
Beim Umgang mit behandeltem Gemüse im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF184 |
Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen. |
SF189 |
Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1891 |
Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF190 |
Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. |
SF193 |
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1931 |
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1951-1 |
Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1961 |
Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 20 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
SF1971 |
Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte innerhalb von 12 Stunden nach der Ausbringung des Mittels nicht gestattet. |
SF202 |
Das Mittel darf nur mit einer automatischen Spritzvorrichtung (mit Spritzschutz) auf dem Fördergutstrom angewendet werden; handgetragene Applikationstechnik darf nicht zur Ausbringung des Mittels verwendet werden. |
SF203 |
Das Mittel darf nur in automatischen Tauchanlagen angewendet werden. |
SF204 |
Das Mittel darf nur in automatischen Streichanlagen angewendet werden. |
SF205 |
Es ist sicherzustellen, dass die Pflanzen nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden. |
SF210 |
Das Produkt darf nur für Phalaenopsis, Schlumbergera, Sempervivum und Kalanchoe, die im Gewächshaus in Töpfen oder Container kultiviert werden, verwendet werden. |
SF211 |
Kontakt mit Phalaenopsis, Sempervivum, Kalanchoe und kontaminierten Oberflächen innerhalb 60 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
SF212 |
Kontakt mit Schlumbergera und kontaminierten Oberflächen innerhalb 30 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
SF213 |
Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit behandelten Pflanzen im Zuge der Lagerhaltung sowie bei Ein- und Auslagerung. |
SF230 |
Es ist sicherzustellen, dass die letzte Behandlung des Roll-/Fertigrasens spätestens 4 Wochen vor dem Schälen erfolgt. |
SF231 |
Es ist sicherzustellen, dass vor dem Schälen des Roll-/Fertigrasens verbliebenes Schnittgut durch Einsatz von Bürsten entfernt wird. |
SF233 |
Es ist sicherzustellen, dass nach der letzten Behandlung des Roll-/Fertigrasens und vor dem Schälen dieser mehrfach intensiv gewässert wird (mindestens 2 x 10 L/qm Beregnung bzw. 30 L/qm natürlicher Niederschlag). |
SF242 |
Nutzung behandelter Rasenflächen erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
SF243 |
Nutzung behandelter Rasenfläche als Spiel- und Liegewiese erst nach dem nächsten Schnitt. |
SF245-01 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. |
SF245-02 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden. |
SF246 |
Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
SF247 |
Bis zum Abtrocknen des Spritzbelages sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
SF249 |
Bis zum Abtrocknen des Wundverschlusses sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
SF250 |
Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung ohne Atemschutzausrüstung erst unterhalb einer Ethylenkonzentration von 1 ppm in der Raumluft betreten werden. |
SF251 |
Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
SF252 |
Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. |
SF259 |
Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
SF260 |
Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde. |
SF261-1 |
Es ist sicherzustellen, dass Räume mit geschlossenen Kultivierungsanlagen während der Applikation nicht durch unbeteiligte Personen betreten werden können. Unbeteiligte Personen dürfen diese Räume erst betreten, wenn diese gelüftet worden sind. |
SF262 |
Das Betreten der behandelten Flächen ist für unbeteiligte Dritte während der Anwendung und am Anwendungstag nicht gestattet. |
SF264 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF264-2 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF264-7 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF266 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-1 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-5 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-8 |
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF267 |
Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 15 Minuten zu betreiben. |
SF267-1 |
Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben. |
SF268 |
Dieses Produkt darf nur von im Umgang mit dem Produkt geschultem Personal benutzt werden. |
SF269 |
Ungeschützte Personen sind während des Behandlungszeitraums von den behandelten Bereichen fernzuhalten. |
SF270 |
Die nach Gebrauch des Mittels verbleibende Restlösung ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und zur Entsorgung zu bringen. |
SF271 |
Kontakt mit behandelten Oberflächen/Geräten erst nach Abtrocknung des Belags. |
SF272 |
Für Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fließbandsystems sind während der Lagergutbehandlung lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF273 |
Beim Umgang mit behandeltem Getreide sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF274-11 |
Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 11 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
SF274-2 |
Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 2 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
SF275-10AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-10BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-10GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-10WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-126ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 126 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-140ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 140 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14HO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-14ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-1GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21RA |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-21ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28FO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28RA |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-28ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-2AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-2GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-2ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-35BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-35GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-35RA |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-35ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-3AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-3OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-42ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-49ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-4AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-4WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-56BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-56NL |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 56 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-56ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-63ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-7 |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-70ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 70 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-77FO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 77 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden |
SF275-7AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-7GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-7HO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-7OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-7ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-91ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-98ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 98 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEAC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEBE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEGE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEHO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEOS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEWE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEWW |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EV |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-NKL |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEAC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEGE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEOS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEWE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEWW |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF276-10WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-10ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-14BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-14GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-14OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-14WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-14ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-1OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-21AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-21GE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-21OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-21WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-21ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28HO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28RA |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-2AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-2OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-2ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-35ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-3WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-3ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-49ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-4WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-4ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-56ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7AC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7BE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7OS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7WE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-91ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEAC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEBE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEGE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEHO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEOS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEWE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EV |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden |
SF276-VEAC |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-VEBE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-VEGE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-VEOS |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-VEWE |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-ZB |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF277-1OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF277-21ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF277-28ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF277-2OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF277-VEHO |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF277-VEOS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF278-10WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-10ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-14 |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-14GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-14WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-14ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-21AC |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-21BE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-21GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-21WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-28GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-28ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-2GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-2OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-2RA |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-2WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-2ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-35BE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-35ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-3OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-3WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-42GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-46WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 46 Tagen nach der Anwendung im Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-49OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-4GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-4ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-56AC |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-56BE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-56ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-60OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 60 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-63OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-63WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-7GE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-7OS |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-7WE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-7ZB |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-VEAC |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-VEGE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-VEWE |
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF279-HO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Erntearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF280 |
Es ist sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Kartoffeln nach der Anwendung und bis einschließlich Pflanzen der Knollen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF281 |
Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF282 |
Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF283 |
Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF284 |
Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF285 |
Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung des Mittels in Gewächshäusern bis zum Abschluss des Lüftungsvorganges keine unbeteiligten Personen in einem Abstand von mindestens 10 m um das behandelte Gewächshaus aufhalten. |
SF288 |
Die Anwendung des Mittels darf nur in geschlossenen Lagern mit automatisierter Spritztechnik, Fernsteuerung und automatischem Transport des Lagerguts erfolgen. |
SF430 |
Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten. |
SF431 |
Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht. |
SF432 |
Es ist durch die Lage und Konstruktion des Abluftsystems sicherzustellen, dass eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen / Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen. |
SF499 |
Die Originalverpackung darf nur im Freien geöffnet und nach Gebrauchsanweisung angewendet werden. Nach Entnahme des Mittels ist die Originalverpackung wieder ordnungsgemäß zu verschließen. |
SF500 |
Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind. |
SF501 |
Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden. |
SF503 |
Das Mittel darf nur im freien Gelände angewendet werden, jedoch nicht unter Gebäuden und in deren Nähe, damit das Eindringen des entstehenden Gases in die Gebäude vermieden wird. |
SF5052 |
An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
SF5053 |
An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
SF506 |
Das Mittel nicht bei Regen, starkem Nebel oder stark durchfeuchteten Böden auslegen. |
SF510 |
Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und/oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein. |
SF514 |
Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
SF514-1 |
Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
SF520 |
Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des Generators sofort verlassen und verschließen. |
SF520-1 |
Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des speziellen Gerätes sofort verlassen und verschließen. |
SF521 |
Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen/Lagern diese gründlich lüften. |
SF522 |
Die Räume/Lager nach dem Start der Begasung sofort verlassen und verschließen. |
SF523 |
Die Begasung auf Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffen ist nur an der Anlegestelle durchzuführen, der gekennzeichnete Gefahrenbereich ist zu evakuieren. Bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter darf das Schiff die Anlegestelle nicht verlassen und nur von sachkundigen ausreichend geschützten Personen betreten werden. |
SF524 |
Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen. |
SF525 |
Portionsweise verpackte Beutel bei der Anwendung nicht öffnen. |
SF526 |
Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016) |
SF527 |
Die Anwendung darf ausschließlich in Anlagen mit geschlossenem Spritzsystem und vollautomatischem Transport des behandelten Lagerguts erfolgen. |
SF528 |
Im Großlager dürfen nicht mehr als 240 t Getreide/Tag, im bäuerlichen Lager nicht mehr als 130 t Getreide/Tag behandelt werden. |
SF529 |
Der Generator für das Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten. |
SF530 |
Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird. |
SF531 |
Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF533 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 4 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
SF533-1 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
SF533-2 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 2 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
SF533-4 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 5 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden. |
SF533-5 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 3 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden. |
SF534 |
Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren. |
SF535 |
Die Anwendung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Bodentemperatur in 10 cm Tiefe kleiner als 8 Grad Celsius bzw. größer als 30 Grad Celsius beträgt. Die Umgebungstemperatur darf während der Applikation 40 Grad Celsius nicht übersteigen. |
SF536 |
Gewächshäuser sind bei der Applikation des Mittels sowie beim Abdecken mit der Folie und beim Entfernen der Folie gut zu belüften. |
SF537 |
Gewächshäuser sind während der Einwirkungszeit geschlossen zu halten. Arbeiter dürfen die Gewächshäuser erst nach Ende der Einwirkungszeit wieder betreten. |
SF539 |
Für Anwendungen bei Anzucht- und Topferde ist die zu behandelnde Erde zu befeuchten und auf einer festen Unterlage zu verteilen. Die Bodenschichtdicke sollte etwa 10 cm betragen. Für die Applikation ist ein Granulatstreuer zu verwenden. Anschließend ist das Granulat mit einer Bodenfräse einzuarbeiten. |
SF540 |
Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen. |
SF543 |
Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat zur Freigabe von behandelten Flächen einschließlich des Gefahrenbereiches sicherzustellen, dass keine Konzentrationen des Begasungsmittels in der Luft oberhalb des im Rahmen der Wirkstoffprüfung festgelegten AOEL für Phosphorwasserstoff (0,03 ppm) auftreten. Die Messungen sind in Bodennähe durchzuführen und müssen die Bereiche umfassen, in denen die höchsten Konzentrationen des Begasungsmittels zu erwarten sind. |
SF544 |
Die behandelten Räume/Lager sind mindestens für 8 Stunden nach dem Start der Begasung geschlossen zu halten und hermetisch zu versiegeln |
SF546 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 2 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. |
SF547 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. |
SF547-EE |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. |
SF548 |
Es ist sicherzustellen (z. B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen), dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. |
SF549 |
Bei der Anwendung in Blumentöpfen muss das Granulat vollständig mit Erde bedeckt werden, damit es unerreichbar für Kinder ist. |
SF550 |
Kinder dürfen mit behandelten Töpfen nicht in Kontakt kommen. |
SF551 |
Für die Anwendung in Blumentöpfen müssen Stäbchen tief genug in die Erde gesteckt werden, um vollständig bedeckt und unerreichbar für Kinder zu sein. |
SF552 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. |
SF553 |
Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 25 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist. |
SF554 |
Es dürfen nur Einzelflächen bis 1,1 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. |
SF555-2 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 2 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
SF555-EE |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
SF560 |
Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Gewächshäusern sind diese für mindestens 1 Stunde gründlich lüften. |
SF561 |
Der Generator für das Begasungsmittel darf nur ferngesteuert von außerhalb des Gewächshauses eingeschaltet werden. |
SF604 |
Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels). |
SF606 |
Es ist sicherzustellen, dass beim Absacken des Saatgutes und beim Reinigen der Beizgeräte Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
SF607 |
Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
SF608-1 |
Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF613 |
Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten. |
SF6142 |
Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen. |
SF6142-1 |
Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF615 |
Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. |
SF6161 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes. |
SF6161-1 |
Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF618 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF618-1 |
Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF6181-1 |
Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze zu tragen. |
SF623 |
Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF634 |
Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte. |
SF634-1 |
Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug zu tragen. |
SF635 |
Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF636 |
Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF637 |
Das Befüllen und Reinigen der Anlage dürfen an einem Arbeitstag nicht von derselben Person durchgeführt werden. |
SF638 |
Die Arbeitszeit in der Beizanlage ist auf 6 Stunden pro Tag zu begrenzen. |
SF700-05 |
Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. |
SK001 |
S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren |
SK007 |
S 3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß,sind vom Hersteller anzugeben) |
SK008 |
S 7/8 : Behälter trocken und dicht geschlossen halten |
SK010 |
S 20/21 : Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen |
SK012 |
S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen |
SK014 |
S 37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SK015 |
S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SK017 |
S 27/28: Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben). |
SK019 |
S 29/35: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. |
SP001 |
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. |
SS110 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS110-1 |
Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS120 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS120-1 |
Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS1201 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS1201-1 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS122 |
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS125-1 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS126-1 |
Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen. |
SS126-2 |
Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind lange Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen. |
SS127-1 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS128 |
Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit handgeführten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS201 |
Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS202 |
Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
SS203 |
Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS204 |
Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS205-1 |
Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS206 |
Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS207 |
Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS210 |
Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS2101 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS220 |
Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS2201 |
Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2202 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS2203 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2204 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2211 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
SS2241 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
SS2251 |
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
SS227 |
Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, ist ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
SS332 |
Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal- Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Applikationstechnik. |
SS332-2 |
Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
SS334 |
Bei der Reinigung der Applikationstechnik ist ein Gesichtsschutz zu tragen. |
SS400 |
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf. |
SS420 |
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS420-1 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen . |
SS421 |
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
SS422 |
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS422-1 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen. |
SS500 |
Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS510 |
Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS520 |
Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS522 |
Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS524 |
Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
SS526 |
Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS530 |
Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS610 |
Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS620 |
Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS6201 |
Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS701-1 |
Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen . |
SS702 |
Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen. |
SS703 |
Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS705 |
Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen. |
ST104 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (Sept. 2006) tragen bei der Behandlung von liegendem oder gestapelten Holz im Forst. |
ST1102 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
ST1122 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
ST1202 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
ST1203 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
ST1222 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
ST1261 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes. |
ST1271 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes. |
ST128 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. |
ST129 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands. |
ST1303 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels. |
ST2102 |
Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
ST2202 |
Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
ST2203 |
Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
ST226 |
Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
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ST227 |
Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Folgearbeiten am Tag der Applikation ist eine Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
ST303 |
Staub nicht einatmen. |
ST3311 |
Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
ST3312 |
Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512.
*) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben. |
ST340 |
Beim manuellen Befüllen des Applikationsgerätes mit dem Mittel ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter A1-P3 (Kennfarbe: braun-weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
ST6101 |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
SX001 |
S 1 : Unter Verschluss aufbewahren |
SX002 |
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen |
SX009 |
S 9 : Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
SX013 |
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten |
SX014 |
S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) |
SX016 |
S 16 : Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen |
SX022 |
S 22 : Staub nicht einatmen |
SX023 |
S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) |
SX024 |
S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden |
SX025 |
S 25 : Berührung mit den Augen vermeiden |
SX026 |
S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren |
SX027 |
S 27 : Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen |
SX028 |
S 28 : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben) |
SX029 |
S 29 : Nicht in die Kanalisation gelangen lassen |
SX030 |
S 30 : Niemals Wasser hinzugießen |
SX033 |
S 33 : Maßnahmen gegen elektrostatische Auflagen treffen |
SX035 |
S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
SX036 |
S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen |
SX037 |
S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen |
SX039 |
S 39 : Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SX043 |
S 43 : Zum Löschen .... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden) |
SX045 |
S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
SX046 |
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen |
SX053 |
S 53 : Exposition vermeiden - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |
SX057 |
S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden |
SX060 |
S 60 : Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen |
SX061 |
S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen |
SX062 |
S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen |
SX063 |
S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. |