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Pflanzenschutzmittel: Gefahrenstoffverordnung

Nummer Inhalt
EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0016 Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0018 Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0021 Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0022 Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0023 Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0025 Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0026 Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0027 Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0029 Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0031 Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0033 Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0036 Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0038 Enthält Propaquizafop. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0040 Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0041 Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0042 Enthält Imazalil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0043 Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0044 Enthält Clodinafop-propargyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0045 Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0046 Enthält Pethoxamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0049 Enthält Fenoxaprop-P-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0053 Enthält (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (Codlemone). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0055 Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0056 Enthält 2,4-D Ethylhexylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
EUH 208-0057 Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0062 Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0063 Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0064 Enthält gamma-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0065 Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0069 Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0072 Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0075 Enthält Benthiavalicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0076 Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0077 Enthält Pyroxsulam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0079 Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0080 Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0081 Enthält Cydia pomonella Granulovirus, mexikanisches Isolat (CpGV). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0088 Enthält Spirotetramat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0089 Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0092 Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0095 Enthält Kolophonium (CAS-Nr. 8050-09-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0098 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0099 Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0101 Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0103 Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0106 Enthält Diphenylmethandiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0107 Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0109 Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0111 Enthält Benzyloxymethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0112 Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0113 Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0129 Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hevorrufen.
EUH 208-0130 Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0133 Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0134 Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen."
EUH 208-0135 Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-01351 Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm ABTS-351 (HD-1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0136 Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0137 Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0140 Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0143 Enthält Prosulfocarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0147 Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0148 Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0154 Enthält Poly-[methylen-(polyphenylisocyanat)]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0156 Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0158 Enthält Mecoprop-P-Ester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0160 Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0162 Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0164 Enthält Prothioconazol-des-chloro. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0165 Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0167 Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
euh 208-0169 Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0169 Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0170 Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0173 Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0176 Enthält Carvone. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0178 Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0179 Enthält 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0180 Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0182 Enthält Pyridat - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0183 Enthält hydriertes Kolophonium. Kann allergische Reaktionen
EUH 208-0184 Enthält Harzsäuren und Kolophoniumsäuren, Calciumsalze. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0186 Enthält Pinoxaden. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0187 Enthält Isobuthylmethacrylat-Polymer. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0188 Enthält Metobromuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0191 Enthält Zoxamide. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0193 Enthält 2,4-D Dimethylaminsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0195 Enthält CI Pigment Red 2, CI-Nr. 12 310, 2.5-Dichloranilin gekoppelt auf 2-Oxi-3-Naphtholsäureanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
EUH 208-0196 Enthält 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)isothiazolon, Mischung mit 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0197 Enthält 0119DIV0800/ NN Alamask VPAC 474995 (Duftstoffgemisch). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0198 Enthält lambda-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0200 Enthält Prothioconazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0201 Enthält Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0202 Enthält Hymexazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0203 Enthält Phthalanhydrid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0204 Enthält 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0205 Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0206 Enthält Benzylalkohol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0209 Enthält Dodemorph. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0210 Enthält Methylcaprylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0211 Enthält S-Metolachlor. Kann allergische Reaktion hervorrufen.
EUH 208-0212 Enthält Dinatriummaleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0214 Enthält Cloquintocet-mexyl (1-methyl-hexyl ester). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0215 Enthält 1,3,5-Triazin-1,3,5 (2H,4H,6H)-triethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0216 Enthält 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on und 2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0217 Enthält Cypermethrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0218 Enthält Methylenharnstoff. Kann allergische Reaktionen hervorrufen..
EUH 208-0220 Enthält Octabenzon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0222 Enthält 8-Hydroxychinolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0223 Enthält Nicosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0224 Enthält POE-(5)-3-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0227 Enthält POE-(6)-Isotridecylalkoholmethylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0228 Enthält Pyrethrine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0229 Enthält getrocknete Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0230 Enthält 3-Hydroxy-2'-methyl-2-naphthanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0231 Enthält Metalaxyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0232 Enthält 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1-Mix). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0233 Enthält Formetanat Hydrochlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0234 Enthält BIT (Benzisothiazolinon). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0235 Enthält Cyflumetofen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0236 Enthält Bupirimat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0237 Enthält Trinexapac-ethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0238 Enthält Spinetoram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0239 Enthält aliphatisches Diethylentriamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0240 Enthält Mefentrifluconazole. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0241 Enthält iPoly 50-Lösung. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0243 Enthält 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol (CAS-Nr. 126-86-3). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0244 Enthält Orangenöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0245 Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0246 Enthält Fluazifop-P Butylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0247 Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0248 Enthält 2-Phenyl-2-Hexenenitril. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0249 Enthält Fettsäurealkoholethoxylat-Ethylester (CAS No. 1492044-51-5). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0250 Enthält (4S)-1-Methyl-4-(prop-1-en-2-yl)cyclohexen (CAS-Nr. 5989-54-8). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0251 Enthält 3,7-Dimethylocta-1,6-dien-3-ol (CAS-Nr. 78-70-6). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0253 Enthält Reaktionsprodukte von 1H-Imidazol-1-ethanol, 4,5-Dihydro, 2-(C11-17 und C17 ungesättigte Alkyl)-Derivaten und Acrylsäure. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0254 Enthält Cyanamid (CAS-Nr. 420-04-2). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0255 Enthält Raffiniertes Pyrethrum Konzentrat (CAS-Nr. 89997-63-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0256 Enthält 1,2,3-Propanetricarboxylic acid, 2-hydroxy-, polymer mit a-hydro-hydroxy-poly(oxy-1,4-butanediyl) und 5-isocyanato-1-(isocyanatomethyl)-1,3,3-trimethylcyclohe-xane, polyethylene glycol mono-Me ether- und polyethylene-polypropylene glycol mono- C16-18-alkyl ethers-blocked. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0257 Enthält 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0259 Enthält 2-(Aminosulfonyl)-N,N-dimethyl-3-pyridincarboxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen
EUH 208-0260 Enthält Ethylendiamin, ethoxyliert und propoxyliert (CAS-Nr. 26316-40-5) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0261 Enthält Dikaliummaleat (CAS-Nr. 10237-70-4). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 208-0262 Enthält 4-Amino-2,3-dichlorphenol (CAS-Nr. 39183-17-0) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
EUH 212 Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H220 Extrem entzündbares Gas.
H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H223 Entzündbares Aerosol.
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H228 Entzündbarer Feststoff.
H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H281 Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H331 Giftig bei Einatmen.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen .
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen .
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt >
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361D Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
H371 Kann die Organe schädigen .
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373-01 Kann den Blutkreislauf schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373-02 Kann die Augen schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373-03 Kann die Muskulatur schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373-04 Kann das Nervensystem schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H373-05 Kann den Gastrointestinaltrakt schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
NS660-1 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
RA004 Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA005 Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA007 Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA008 Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA009 Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA011 Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA012 Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA013 Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA015 Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA019 Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA022 Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA028 Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA029 Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA031 Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA033 Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA034 Enthält Pethoxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA043 Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA045 Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA048 Enthält Sulcotrion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA050 Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA051 Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA053 Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA058 Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA061 Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA062 Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA064 Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA068 Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA069 Enthält Pyroxsulam - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA072 Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA073 Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA078 Enthält Bacillus subtilis Stamm QST 713. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA086 Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA089 Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA090 Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA091 Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA093 Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA095 Enthält Prosulfocarb - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA096 Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA105 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA106 Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA107 Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA108 Enthält Naphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA110 Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA113 Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA119 Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA121 Enthält polymerisches Methylendiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA122 Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA125 Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA130 Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA133 Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA134 Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA141 Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA144 Enthält 4-Fluoro-3-(trifluoromethyl)phenol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA146 Enthält Lactose. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA148 Enthält POE-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA151 Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA152 Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA153 Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA154 Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA157 Enthält "Dowicil 75 Preservative". Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA161 Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA163 Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA165 Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA169 Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RK002 R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
RK003 R 20/21 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
RK004 R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
RK005 R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
RK006 R 20/21/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
RK014 R 26/27/28 : Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
RK015 R 36/37 : Reizt die Augen und die Atmungsorgane
RK016 R 37/38 : Reizt die Atmungsorgane und die Haut
RK017 R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut
RK018 R 36/37/38 : Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
RK019 R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
RK021 R 48/22 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
RK022 R 48/20 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
RK050 R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
RK051 R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
RK052 R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
RX010 R 10 : Entzündlich
RX020 R 20 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen
RX021 R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
RX022 R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
RX023 R 23 : Giftig beim Einatmen
RX026 R 26 : Sehr giftig beim Einatmen
RX032 R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
RX034 R 34 : Verursacht Verätzungen
RX036 R 36 : Reizt die Augen
RX037 R 37 : Reizt die Atmungsorgane
RX038 R 38 : Reizt die Haut
RX040 R 40 : Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
RX041 R 41 : Gefahr ernster Augenschäden
RX042 R 42 : Sensibilisierung durch Einatmen möglich
RX043 R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
RX050 R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen
RX052 R 52 : Schädlich für Wasserorganismen
RX061 R 61 : Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
RX062 R 62 : Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
RX063 R 63 : Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
RX064 R 64 : Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
RX065 R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
RX066 R 66 : Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
RX067 R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB006 Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche untersagt.
SB007 Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für allergische Personen nicht geeignet.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB011 Kinder fernhalten.
SB012 Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben.
SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB120 Die in der Gebrauchsanleitung des Zusatzstoffes genannten Hinweise und Auflagen zum Anwenderschutz sind einzuhalten.
SB121 Die in den Gebrauchsanleitungen der Mischungspartner genannten Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz sind zu berücksichtigen.
SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
SB1903 Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
SB1904 Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
SB193 Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden.
SB195 Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden.
SB196 Das Ausbringen von Hand, auch mit Schutzhandschuhen, ist unzulässig.
SB199 Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden.
SE110 Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SE120 Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SE1201 Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SE127 Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Reinigung der zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels verwendeten Geräte.
SF138 Ein Begehen behandelter Lager ohne Körper- und Atemschutz ist erst 24 Std. nach Abschluss der Behandlung erlaubt.
SF143 Das Betreten der behandelten Bereiche ist bis 24 Stunden nach der Behandlung nicht gestattet.
SF1471 Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften.
SF1472 Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Körper- und Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften.
SF150 Das Betreten des Lagers darf erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
SF151 Beim Wiederbetreten des behandelten Lagers ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte) eingehalten werden.
SF152 Während der Einwirkzeit ist das Betreten behandelter Räume nur Anwendern des Mittels gestattet.
SF153 Nach der Einwirkzeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den behandelten Räumen sind diese gründlich zu lüften.
SF154 Der Aufenthalt in behandelten Räumen während der Einwirkungszeit darf 30 min/Tag nicht überschreiten.
SF155 Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen.
SF156 Gesichtsschutz tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen.
SF160 Vorgeschriebene Lüftungszeit 24 Stunden.
SF161 Nachfolgearbeiten (>= 8 Std./Tag) in freigemessenen Räumen dürfen nur bei Gaskonzentrationen <= 1 ppm durchgeführt werden.
SF162 Während der Behandlung ist ein Bereich von mindestens 10 m um behandelte Gebäude für ungeschützte Personen (z. B. Fußgänger) zu sperren.
SF164 Bei offener Ausbringung (ohne Köderstation) in Forsten sind Warnhinweise an geeigneter Stelle anzubringen. Die Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, die Produkt- und Wirkstoffnamen inklusive der Konzentration sowie die Rufnummer eines Giftinformationszentrums und das Gegengift.
SF165 Eine Betretung behandelter Räume ohne Atemschutz ist erst 24 Stunden nach Abschluss der Behandlung erlaubt.
SF169 Während der Behandlungsmaßnahmen sind die Räume/Lager mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen.
SF170 Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften.
SF177 Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen.
SF177-1 Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen.
SF179 Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1811 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1814 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche und zusätzlich ein Bereich von 10 Metern Abstand zum Waldrand von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden.
SF182 Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF183-1 Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-1 Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-2 Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-3 Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Arbeitskleidung zu tragen.
SF1831-4 Beim Umgang mit behandeltem Gemüse im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF184 Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen.
SF189 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1891 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF190 Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen.
SF193 Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1931 Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1951-1 Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1961 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 20 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1971 Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte innerhalb von 12 Stunden nach der Ausbringung des Mittels nicht gestattet.
SF202 Das Mittel darf nur mit einer automatischen Spritzvorrichtung (mit Spritzschutz) auf dem Fördergutstrom angewendet werden; handgetragene Applikationstechnik darf nicht zur Ausbringung des Mittels verwendet werden.
SF203 Das Mittel darf nur in automatischen Tauchanlagen angewendet werden.
SF204 Das Mittel darf nur in automatischen Streichanlagen angewendet werden.
SF205 Es ist sicherzustellen, dass die Pflanzen nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden.
SF210 Das Produkt darf nur für Phalaenopsis, Schlumbergera, Sempervivum und Kalanchoe, die im Gewächshaus in Töpfen oder Container kultiviert werden, verwendet werden.
SF211 Kontakt mit Phalaenopsis, Sempervivum, Kalanchoe und kontaminierten Oberflächen innerhalb 60 Tagen nach einer Behandlung vermeiden.
SF212 Kontakt mit Schlumbergera und kontaminierten Oberflächen innerhalb 30 Tagen nach einer Behandlung vermeiden.
SF213 Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit behandelten Pflanzen im Zuge der Lagerhaltung sowie bei Ein- und Auslagerung.
SF230 Es ist sicherzustellen, dass die letzte Behandlung des Roll-/Fertigrasens spätestens 4 Wochen vor dem Schälen erfolgt.
SF231 Es ist sicherzustellen, dass vor dem Schälen des Roll-/Fertigrasens verbliebenes Schnittgut durch Einsatz von Bürsten entfernt wird.
SF233 Es ist sicherzustellen, dass nach der letzten Behandlung des Roll-/Fertigrasens und vor dem Schälen dieser mehrfach intensiv gewässert wird (mindestens 2 x 10 L/qm Beregnung bzw. 30 L/qm natürlicher Niederschlag).
SF242 Nutzung behandelter Rasenflächen erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen.
SF243 Nutzung behandelter Rasenfläche als Spiel- und Liegewiese erst nach dem nächsten Schnitt.
SF245-01 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.
SF245-02 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
SF246 Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen.
SF247 Bis zum Abtrocknen des Spritzbelages sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden.
SF249 Bis zum Abtrocknen des Wundverschlusses sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden.
SF250 Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung ohne Atemschutzausrüstung erst unterhalb einer Ethylenkonzentration von 1 ppm in der Raumluft betreten werden.
SF251 Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
SF259 Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF260 Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde.
SF261-1 Es ist sicherzustellen, dass Räume mit geschlossenen Kultivierungsanlagen während der Applikation nicht durch unbeteiligte Personen betreten werden können. Unbeteiligte Personen dürfen diese Räume erst betreten, wenn diese gelüftet worden sind.
SF262 Das Betreten der behandelten Flächen ist für unbeteiligte Dritte während der Anwendung und am Anwendungstag nicht gestattet.
SF264 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-2 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-7 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF266 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-1 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-5 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-8 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF267 Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 15 Minuten zu betreiben.
SF267-1 Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
SF268 Dieses Produkt darf nur von im Umgang mit dem Produkt geschultem Personal benutzt werden.
SF269 Ungeschützte Personen sind während des Behandlungszeitraums von den behandelten Bereichen fernzuhalten.
SF270 Die nach Gebrauch des Mittels verbleibende Restlösung ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und zur Entsorgung zu bringen.
SF271 Kontakt mit behandelten Oberflächen/Geräten erst nach Abtrocknung des Belags.
SF272 Für Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fließbandsystems sind während der Lagergutbehandlung lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF273 Beim Umgang mit behandeltem Getreide sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF274-11 Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 11 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF274-2 Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 2 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF275-10AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-126ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 126 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-140ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 140 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14HO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21RA Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28FO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28RA Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35RA Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-3AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-3OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-49ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56NL Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 56 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-63ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7 Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-70ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 70 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-77FO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 77 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden
SF275-7AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7HO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-91ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-98ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 98 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEAC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEBE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEGE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEHO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEOS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEWE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEWW Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EV Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-NKL Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEAC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEGE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEOS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEWE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEWW Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF276-10WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-10ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-1OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21GE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28HO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28RA Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-35ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-49ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-4WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-4ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-56ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7BE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-91ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEAC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEBE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEGE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEHO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEOS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEWE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EV Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden
SF276-VEAC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEBE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEGE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEOS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEWE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF277-1OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-21ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-28ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-2OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-VEHO Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-VEOS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF278-10WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-10ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14 Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21AC Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21BE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2RA Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35BE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-3OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-3WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-42GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-46WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 46 Tagen nach der Anwendung im Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-49OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56AC Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56BE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-60OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 60 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-63OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-63WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7GE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7OS Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7WE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7ZB Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEAC Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEGE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEWE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF279-HO Es ist sicherzustellen, dass bei Erntearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF280 Es ist sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Kartoffeln nach der Anwendung und bis einschließlich Pflanzen der Knollen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF281 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF282 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden.
SF283 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF284 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF285 Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung des Mittels in Gewächshäusern bis zum Abschluss des Lüftungsvorganges keine unbeteiligten Personen in einem Abstand von mindestens 10 m um das behandelte Gewächshaus aufhalten.
SF288 Die Anwendung des Mittels darf nur in geschlossenen Lagern mit automatisierter Spritztechnik, Fernsteuerung und automatischem Transport des Lagerguts erfolgen.
SF430 Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
SF431 Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht.
SF432 Es ist durch die Lage und Konstruktion des Abluftsystems sicherzustellen, dass eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen / Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen.
SF499 Die Originalverpackung darf nur im Freien geöffnet und nach Gebrauchsanweisung angewendet werden. Nach Entnahme des Mittels ist die Originalverpackung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
SF500 Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind.
SF501 Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden.
SF503 Das Mittel darf nur im freien Gelände angewendet werden, jedoch nicht unter Gebäuden und in deren Nähe, damit das Eindringen des entstehenden Gases in die Gebäude vermieden wird.
SF5052 An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF5053 An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF506 Das Mittel nicht bei Regen, starkem Nebel oder stark durchfeuchteten Böden auslegen.
SF510 Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und/oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein.
SF514 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF514-1 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF520 Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des Generators sofort verlassen und verschließen.
SF520-1 Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des speziellen Gerätes sofort verlassen und verschließen.
SF521 Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen/Lagern diese gründlich lüften.
SF522 Die Räume/Lager nach dem Start der Begasung sofort verlassen und verschließen.
SF523 Die Begasung auf Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffen ist nur an der Anlegestelle durchzuführen, der gekennzeichnete Gefahrenbereich ist zu evakuieren. Bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter darf das Schiff die Anlegestelle nicht verlassen und nur von sachkundigen ausreichend geschützten Personen betreten werden.
SF524 Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen.
SF525 Portionsweise verpackte Beutel bei der Anwendung nicht öffnen.
SF526 Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016)
SF527 Die Anwendung darf ausschließlich in Anlagen mit geschlossenem Spritzsystem und vollautomatischem Transport des behandelten Lagerguts erfolgen.
SF528 Im Großlager dürfen nicht mehr als 240 t Getreide/Tag, im bäuerlichen Lager nicht mehr als 130 t Getreide/Tag behandelt werden.
SF529 Der Generator für das Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten.
SF530 Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird.
SF531 Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF533 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 4 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-1 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-2 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 2 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-4 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 5 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden.
SF533-5 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 3 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden.
SF534 Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren.
SF535 Die Anwendung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Bodentemperatur in 10 cm Tiefe kleiner als 8 Grad Celsius bzw. größer als 30 Grad Celsius beträgt. Die Umgebungstemperatur darf während der Applikation 40 Grad Celsius nicht übersteigen.
SF536 Gewächshäuser sind bei der Applikation des Mittels sowie beim Abdecken mit der Folie und beim Entfernen der Folie gut zu belüften.
SF537 Gewächshäuser sind während der Einwirkungszeit geschlossen zu halten. Arbeiter dürfen die Gewächshäuser erst nach Ende der Einwirkungszeit wieder betreten.
SF539 Für Anwendungen bei Anzucht- und Topferde ist die zu behandelnde Erde zu befeuchten und auf einer festen Unterlage zu verteilen. Die Bodenschichtdicke sollte etwa 10 cm betragen. Für die Applikation ist ein Granulatstreuer zu verwenden. Anschließend ist das Granulat mit einer Bodenfräse einzuarbeiten.
SF540 Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen.
SF543 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat zur Freigabe von behandelten Flächen einschließlich des Gefahrenbereiches sicherzustellen, dass keine Konzentrationen des Begasungsmittels in der Luft oberhalb des im Rahmen der Wirkstoffprüfung festgelegten AOEL für Phosphorwasserstoff (0,03 ppm) auftreten. Die Messungen sind in Bodennähe durchzuführen und müssen die Bereiche umfassen, in denen die höchsten Konzentrationen des Begasungsmittels zu erwarten sind.
SF544 Die behandelten Räume/Lager sind mindestens für 8 Stunden nach dem Start der Begasung geschlossen zu halten und hermetisch zu versiegeln
SF546 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 2 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können.
SF547 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können.
SF547-EE Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten.
SF548 Es ist sicherzustellen (z. B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen), dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden.
SF549 Bei der Anwendung in Blumentöpfen muss das Granulat vollständig mit Erde bedeckt werden, damit es unerreichbar für Kinder ist.
SF550 Kinder dürfen mit behandelten Töpfen nicht in Kontakt kommen.
SF551 Für die Anwendung in Blumentöpfen müssen Stäbchen tief genug in die Erde gesteckt werden, um vollständig bedeckt und unerreichbar für Kinder zu sein.
SF552 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten.
SF553 Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 25 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist.
SF554 Es dürfen nur Einzelflächen bis 1,1 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
SF555-2 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 2 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-EE Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF560 Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Gewächshäusern sind diese für mindestens 1 Stunde gründlich lüften.
SF561 Der Generator für das Begasungsmittel darf nur ferngesteuert von außerhalb des Gewächshauses eingeschaltet werden.
SF604 Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).
SF606 Es ist sicherzustellen, dass beim Absacken des Saatgutes und beim Reinigen der Beizgeräte Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
SF608-1 Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF613 Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten.
SF6142 Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen.
SF6142-1 Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF615 Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden.
SF6161 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes.
SF6161-1 Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF618 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF618-1 Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF6181-1 Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze zu tragen.
SF623 Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF634 Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte.
SF634-1 Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug zu tragen.
SF635 Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF636 Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF637 Das Befüllen und Reinigen der Anlage dürfen an einem Arbeitstag nicht von derselben Person durchgeführt werden.
SF638 Die Arbeitszeit in der Beizanlage ist auf 6 Stunden pro Tag zu begrenzen.
SF700-05 Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
SK001 S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
SK007 S 3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß,sind vom Hersteller anzugeben)
SK008 S 7/8 : Behälter trocken und dicht geschlossen halten
SK010 S 20/21 : Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
SK012 S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
SK014 S 37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SK015 S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SK017 S 27/28: Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben).
SK019 S 29/35: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
SS110 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS110-1 Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS120 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS120-1 Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS122 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS125-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS126-1 Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen.
SS126-2 Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind lange Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen.
SS127-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS128 Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit handgeführten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS201 Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS204 Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS207 Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS210 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS2101 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS220 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2201 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2202 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2203 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2211 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS2241 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS2251 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS227 Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, ist ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS332 Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal- Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Applikationstechnik.
SS332-2 Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS334 Bei der Reinigung der Applikationstechnik ist ein Gesichtsschutz zu tragen.
SS400 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf.
SS420 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS420-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen .
SS421 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS422 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS422-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.
SS500 Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS510 Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS520 Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS522 Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS524 Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS526 Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS530 Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS610 Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS620 Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS6201 Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS701-1 Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen .
SS702 Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen.
SS703 Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS705 Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen.
ST104 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (Sept. 2006) tragen bei der Behandlung von liegendem oder gestapelten Holz im Forst.
ST1102 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1122 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST1203 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST1222 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST1261 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes.
ST1271 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes.
ST128 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten.
ST129 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands.
ST1303 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels.
ST2102 Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST2202 Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST2203 Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST226 Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST227 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Folgearbeiten am Tag der Applikation ist eine Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
ST303 Staub nicht einatmen.
ST3311 Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST3312 Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben.
ST340 Beim manuellen Befüllen des Applikationsgerätes mit dem Mittel ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter A1-P3 (Kennfarbe: braun-weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
ST6101 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem Mittel.
SX001 S 1 : Unter Verschluss aufbewahren
SX002 S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
SX009 S 9 : Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
SX013 S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
SX014 S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
SX016 S 16 : Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
SX022 S 22 : Staub nicht einatmen
SX023 S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
SX024 S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden
SX025 S 25 : Berührung mit den Augen vermeiden
SX026 S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
SX027 S 27 : Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
SX028 S 28 : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben)
SX029 S 29 : Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
SX030 S 30 : Niemals Wasser hinzugießen
SX033 S 33 : Maßnahmen gegen elektrostatische Auflagen treffen
SX035 S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
SX036 S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
SX037 S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen
SX039 S 39 : Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SX043 S 43 : Zum Löschen .... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
SX045 S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
SX046 S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
SX053 S 53 : Exposition vermeiden - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
SX057 S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
SX060 S 60 : Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
SX061 S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
SX062 S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
SX063 S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.
Nummer Inhalt
Diese Datenbank beinhaltet 1934 Pflanzenschutzmittel.
Stand: 2023-11-01 09:18:22


Quellenangabe: BUNDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (BVL) 2013. Über den Internetauftritt des BVL (www.bvl.bund.de) ist das Pflanzenschutzmittelverzeichnis Datenbankversion: 14.1 vom: 08.01.2015 kostenfrei abrufbar unter http://www.bvl.bund.de/Pflanzenschutzmittel. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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