Anwendungsnummer: |
008972-00/00-002 |
Handelsbezeichnungen: |
Grifon SC |
Zulassung des Mittel: |
Erstmalig: 28.03.2019 bis: 31.03.2024 |
Einsatzgebiet: |
Hopfenbau |
Haus & Garten erlaubt: |
Nein |
Wirkungsbereiche: |
Fungizid |
Wirkstoffe: |
Kupferoxychlorid; Kupferhydroxid |
Zulassungsinhaber: |
Gowan Crop Protection Limited |
Vertrieb: |
Cheminova Deutschland GmbH |
Kultur: |
Hopfen |
Anwendungsbereich |
Freiland |
Schaderreger / Zweckbestimmung: |
Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli) |
Anwendungstechnik: |
spritzen oder sprühen |
Stadium Schaderreger: |
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Anwendungszeitpunkt: |
bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
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Stadium Kultur/Objekt: |
von: Ende des Längenwachstums bis: Pflückreife: "Dolden" geschlossen; Lupulin goldgelb, Aroma ausgeprägt |
Wartezeit: |
Freiland: Hopfen: 14 Tage
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Genehmigung §18: |
Nein |
Maximale Anzahl Behandlungen: |
In der Anwendung: 2 In der Kultur/Vegetation: 2 Abstand: von 7 von 14 Tag(e) |
Aufwand: |
bis BBCH 37:: 3.31 l/ha in 500 - 900 l/ha bis BBCH 37:: 331 l/ha in 500 - 900 l/ha bis BBCH 55:: 4.92 l/ha in 900 - 1300 l/ha bis BBCH 55:: 492 l/ha in 900 - 1300 l/ha über BBCH 55:: 7.35 l/ha in 1300 - 2000 l/ha über BBCH 55:: 735 l/ha in 1300 - 2000 l/ha
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Mischungspartner: |
keine Angaben |
Gefahrenhinweise: |
Enthält 1,3,5-Triazin-1,3,5 (2H,4H,6H)-triethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
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Sicherheitshinweise: |
Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen. Inhalt/Behälter ... zuführen.
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Gefahrensymbole: |
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Signalwörter: |
Achtung
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Bemerkungen: |
keine Angaben |
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Anwendungsbestimmungen
NT101: |
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
NT104: |
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
NW607-1 (Abstand): |
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. # reduzierte Abstände: 90% 15 |
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