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Pflanzenschutzmittel XenTari gegen: Einbindiger Traubenwickler; Bekreuzter Traubenwickler in Weinrebe (Anwendung, Auflagen, Hinweise)


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Anwendungsnummer:

024426-00/00-004

Handelsbezeichnungen:

XenTari

Zulassung des Mittel:

Erstmalig: 24.10.2007 bis: 30.04.2024

Einsatzgebiet:

Weinbau

Haus & Garten erlaubt:

Nein

Wirkungsbereiche:

Insektizid

Wirkstoffe:

Bacillus thuringiensis subspecies aizawai Stamm ABTS-1857

Zulassungsinhaber:

SUMITOMO CHEMICAL

Vertrieb:

Biofa GmbH Biohelp GmbH

Kultur:

Weinrebe
(Nutzung als Tafel- und Keltertraube) 

Anwendungsbereich

Freiland

Schaderreger / Zweckbestimmung:

Einbindiger Traubenwickler; Bekreuzter Traubenwickler

Anwendungstechnik:

spritzen oder sprühen
Stadium Schaderreger: von: Larvenstadium L1 bis: Larvenstadium L2 2. und 3. Generation
Anwendungszeitpunkt: nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf

ab Schlüpfen der ersten Larven

Stadium Kultur/Objekt: von: Beeren sind schrotkorngroß; Trauben beginnen sich abzusenken 
Wartezeit: Freiland: Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben) : 6 Tage

Genehmigung §18: Nein
Maximale Anzahl Behandlungen: In der Anwendung: 3
In der Kultur/Vegetation: 6
Abstand: 
Aufwand: ES 71:: 1.2 kg/ha - 1200 l/ha
ES 75:: 1.6 kg/ha - 1600 l/ha
Mischungspartner: keine Angaben
Gefahrenhinweise: Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. 
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. 
Verursacht schwere Augenreizung. 
Sicherheitshinweise: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. 
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. 
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. 
Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. 
Gefahrensymbole: Gesundheitsgefährdung 
Signalwörter: Achtung 
Bemerkungen: keine Angaben

Anwendungsbestimmungen

NW606
(Abstand):
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. # 5 
NW605-1
(Abstand):
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. # reduzierte Abstände: 50% 5,75% *,90% * 
NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. 

Auflagen

keine

Hinweise

keine
Weitere Anwendungen:

 Pflanzenschutzmittel-Suche
Diese Datenbank beinhaltet 1982 Pflanzenschutzmittel.
Stand: 2024-03-01 10:35:08


Quellenangabe: BUNDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (BVL) 2013. Über den Internetauftritt des BVL (www.bvl.bund.de) ist das Pflanzenschutzmittelverzeichnis Datenbankversion: 14.1 vom: 08.01.2015 kostenfrei abrufbar unter http://www.bvl.bund.de/Pflanzenschutzmittel. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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