Ein Kläger hatte die Blendwirkung der
Photovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses beanstandet. Deren Eigentümer muss nun für Abhilfe sorgen (OLG Düsseldorf I-9 U 35/17).
In erster Instanz hatte er sich noch mit dem Argument durchsetzen können, dass die
Solaranlage immerhin staatlich gefördert werde und somit erwünscht sei. Daher müsse der Nachbar sie dulden - auch die dadurch verursachte unangenehme Spiegelung des Sonnenlichts.
Das sah das Oberlandesgericht anders. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten der
Photovoltaik ergebe sich nicht grundsätzlich eine Duldungspflicht für die Nachbarn. Es komme auf den Einzelfall an.
In diesem Fall hatte der Gutachter eine zeitweise bis zur völligen Blendung führende Reflexion des Sonnenlichts an immerhin 130 Tagen im Jahr festgestellt - bis zu zwei Stunden täglich. Das müsse der Kläger nicht hinnehmen, entschieden die Richter mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, gegen das keine Revision zugelassen wurde.