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27.04.2018 | 17:12 | Agrarministerkonferenz 

Agrarminister können sich bei der Ferkelkastration nicht einigen

Münster - Die Agrarminister bleiben uneins bei der Frage, wie künftig bei der Kastration von Ferkel vorgegangen werden soll.

Agrarministerkonferenz 2018
(c) proplanta
«Uns war klar, dass wir kein einstimmiges Ergebnis bekommen würden, deshalb haben wir das Thema wieder von der Tagesordnung genommen», sagte Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Till Backhaus (SPD) zum Abschluss der Agarministerkonferenz am Freitag in Münster.

Eine Arbeitsgruppe soll jetzt bis zur Sommerpause Lösungen erarbeiten. Die Zeit drängt, denn vom kommenden Jahr ist das Kastrieren ohne Betäubung von Ferkeln in Deutschland nicht mehr erlaubt.

Unter den Agrarministern der Länder ist das von Experten als «4. Weg» bezeichnete Verfahren umstritten, bei der auf eine Vollnarkose verzichtet wird. Stattdessen bekommen die Ferkel ein Lokalanästhetikum gespritzt. Aufzucht und Verarbeitung von Ebern ist für Landwirte und Schlachtbetriebe mit Aufwand und Schwierigkeiten verbunden. Deshalb wird kastriert.
dpa
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Kommentare 
maximilian schrieb am 10.06.2018 19:10 Uhrzustimmen(4) widersprechen(6)
Die Bundestagsfraktion der FDP wollte von der Bundesregierung in einer kleinen Anfrage wissen, wie es mit der Ferkelkastration in Deutschland nach dem 1.1.2019 weitergehe.
Nach der Antwort der Bundesregierung gibt es derzeit keinen Wirkstoff, der den Anforderungen der arzneimittelrechtlichen Vorschriften für eine Schmerzausschaltung durch Lokalanästhesie gerecht würde. Damit ist der 4. Weg tot.
maximilian schrieb am 28.04.2018 17:12 Uhrzustimmen(20) widersprechen(11)
Ausschließlich die Gewinnung von ebergeruchslosem Schweinefleisch für die menschliche Ernährung mit gesellschaftlichem Konsens ist ein vernünfiger Grund nach dem TierSchG (§1 S.2), der die Kastration von Ferkeln rechtfertigt. Aufwand und Schwierigkeiten von Landwirten und Schlachtbetrieben bei der Aufzucht von Ebern allein könnten den Eingriff keinesfalls rechtfertigen. Ferkel sind nach § 90a BGB keine Sachen, sondern Mitgeschöpfe. Wer sein Verfügungsrecht über die Ferkel ausüben will, hat die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Dazu gehört der Art. 20a GG und das TierSchG; darin ist die Amputation von Tieren grundsätzlich verboten. Das TierSchG enthält eine Ausnahme vom Amputationsverbot für die Kastration zu oben genanntem Grund der Ebergeruchslosigkeit; nicht um Schwierigkeiten bei Haltung und Verarbeitung von Ebern zu umgehen.
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