Eckpunkte der Verordnung zum Fluthilfefonds
Die vom
Bundesrat endgültig gebilligte Rechtsverordnung ist eine Art Kleingedrucktes zur Verwendung der Gelder aus dem Fluthilfefonds. Zu den Details gehört, dass Schäden, die nur aufgrund von Starkregen entstanden sind, nicht durch den Hilfsfonds ersetzt werden. Die Länder waren hier uneins.
Berücksichtigt werden nur Hochwasser-Schäden, die durch die Flut im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind. Darunter fallen auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und Folgen von Hangrutsch. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte.
Für individuelle Schäden von Privathaushalten oder Unternehmen können in der Regel Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des Schadens gewährt werden. Geschädigte müssten daher in der Regel einen Eigenanteil von 20 Prozent tragen. Es sei denn, dieser wird durch Dritte geschultert - vor allem durch Versicherungen. In begründeten Härtefällen sind andere Regelungen möglich. (dpa)