Insgesamt sind im
Agrarausschuss der
Länderkammer mehr als 20 Änderungsanträge gestellt worden, allein neun von Niedersachsen. Die Länder müssen bis zum 23. März ihre Voten zu den einzelnen Anträgen abgeben. Die Staatssekretäre vom Bundeslandwirtschafts- und vom
Bundesumweltministerium, Beate Kasch und Jochen Flasbarth , haben die Länder erneut auf den fehlenden Verhandlungsspielraum hingewiesen.
Nach Aussage der Europäischen Kommission werde das
Vertragsverletzungsverfahren lediglich dann ausgesetzt, wenn der vorliegende Verordnungsentwurf ohne Änderungen vom
Bundesrat angenommen werde, heißt es in einem Schreiben der Staatssekretäre an ihre Amtskollegen in den Agrar- und Umweltressorts der Länder.
Unterdessen gefährdet die Corona-Krise den Zeitplan für die Düngenovelle. Die ursprünglich für den 3. April geplante Bundesratssitzung wird um eine Woche vorgezogen. Bereits am kommenden Freitag (27.3.) soll die Länderkammer ein Gesetzespaket beschließen, mit dem die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abgemildert werden sollen.
Ob die
Düngeverordnung auf die Tagesordnung kommt, ist offen. Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV),
Joachim Rukwied, forderte eine Verschiebung. Ähnlich äußerte sich der landwirtschaftspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Dr. Gero Hocker.
Längere Aufzeichnungsfrist nachvollziehbarDie Länderanträge reichen von einer Ablehnung des Verbots der
Herbstdüngung von Zwischenfrüchten über eine Reduzierung der Gewässerabstände bei der Düngung von Hangflächen und die Streichung der Sperrfirstverlängerung in Grünen Gebieten bis zu präziseren Vorgaben für die Binnendifferenzierung von Gebieten mit steigender Nitrat- oder Phosphatbelastung. Sämtlichen Anträgen erteilt der Bund eine Absage.
Eine Ausnahme bildet lediglich ein gemeinsamer Antrag von Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz, die Aufzeichnungsfrist für Düngemaßnahmen von zwei Tagen auszuweiten. Diese Forderung sei grundsätzlich nachvollziehbar, heißt es in einer Bewertung der Anträge, die die Regierung den Ländern zukommen ließ.
Sachgerecht sei eine Verlängerung auf 14 Tage, nicht jedoch auf einen Monat, wie in dem Länderantrag gefordert. In ihrer Unterrichtung der Länder bekräftigen die beiden Staatssekretäre zugleich ihre Zusage, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine Verwaltungsvorschrift für eine differenzierte Ausweisung Roter Gebiete bis Ende Juni 2020 zu erarbeiten. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Experten aus Landwirtschaft und
Gewässerschutz hat in der vergangenen Woche erstmals getagt. Die Verwaltungsvorschrift muss ebenfalls durch den Bundesrat.
Kein Kontakt mit der KommissionBislang ist unklar, ob zumindest ein Teil der Länderanträge eine Mehrheit bekommen wird. Sollte die Düngeverordnung auf die Tagesordnung für die Sondersitzung des Bundesrats kommen, müsste über die Ausschussempfehlungen einzeln abgestimmt werden. Dies widerspräche allerdings dem Anliegen, die Sondersitzung mit einer Minimalbesetzung durchzuführen und zeitlich möglichst kurz zu halten.
Möglicherweise wäre vor der Bundesratsentscheidung eine neuerliche politische Abstimmung zwischen Bund und Ländern notwendig, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, eine Klageeinreichung vor dem Europäischen Gerichtshof (
EuGH) doch noch abzuwenden
Ungeklärt ist, wie die Europäische Kommission auf eine etwaige Verschiebung der Düngeverordnung reagieren würde. Dazu habe es noch keinen Kontakt mit der Brüsseler Administration gegeben, heißt es in Regierungskreisen.
Deutlich andere PrioritätensetzungNach Auffassung von DBV-Präsident
Rukwied erfordert die Corona-Krise „eine deutlich andere Prioritätensetzung“ im Hinblick auf anstehende Gesetze und Auflagen für die Landwirtschaft. „Jetzt geht es um Versorgungssicherheit und darum, Landwirtschaft arbeitsfähig zu halten“, erklärte Rukwied.
Neue Verschärfungen im Ordnungsrecht bedürften gerade jetzt einer kritischen Überprüfung. Die Folgenabschätzung für einige geplante Regelungen sei bisher nur unzureichend erfolgt, „so zum Beispiel bei der Düngeverordnung“, kritisierte der Bauernpräsident. Dazu zählten das Andüngungsverbot für
Zwischenfrüchte im Sommer, die pauschale Deckelung der Düngung unterhalb des Bedarfs und die fehlende Festlegung auf Kriterien für eine Abgrenzung der Roten Gebiete.
Die verpflichtende Binnendifferenzierung sollte laut
DBV in der
Verordnung erfolgen und nicht erst auf eine Verwaltungsvorschrift vertagt werden. Auch Hocker verwies auf die Corona-Krise. Landwirtschaft benötige insbesondere in dieser Zeit nicht mehr, sondern weniger Auflagen und Bürokratie. Daher dürfe die Düngeverordnung im Bundesrat nicht beschlossen werden.