Die vom
Bundesrat beschlossene Streichung der Vorgabe einer obligatorischen Beteiligung der Kartellbehörden im Anerkennungsverfahren wird zur Vermeidung von Bürokratie vom
DBV begrüßt.
Die vom Bundesrat beschlossene Formulierung zur sogenannten Andienungspflicht von „mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse“ erlaubt Erzeugerorganisationen wie bisher, falls erforderlich, eine vollständige oder eine geringere Andienungspflicht als 90 Prozent in der Satzung festzulegen.
Der DBV weist darauf hin, dass Erzeugerorganisationen freiwillige Zusammenschlüsse von Landwirten sind. Es ist daher folgerichtig, dass ihnen auch zukünftig freigestellt bleibt, ihre zentralen Satzungsziele wie den Umfang der Andienung demokratisch zu bestimmen.
Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, die zuständige Kartellbehörde bei der Anerkennung einzubeziehen. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung im Genehmigungsverfahren wäre unabsehbar gewesen. Der Bundesrat weist aus Sicht des DBV zu recht darauf hin, dass diese formalisierte Einbeziehung nicht erforderlich ist, da das Ermittlungsrecht der Kartellbehörden von der Agrarmarktstrukturverordnung unberührt bleibe. (dbv)