Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern erlauben 2020 die Nutzung von öVF zur Futternutzung. (c) proplanta
Wie die Landwirtschaftsministerien dieser Bundesländer am Freitag (25.9.) mitteilten, wurde damit die Sonderregelung genutzt, die der
Bundesrat am vorvergangenen Freitag beschlossen hatte. Landwirtschaftliche Unternehmen hätten in diesem Jahr erneut wegen Trockenheit erhebliche Einbußen in der Futtererzeugung hinnehmen müssen, so die Begründung für die Freigabe.
Die Entscheidung solle dazu beitragen, die Futterknappheit in den betroffenen Betrieben etwas abzumildern. In Bayern gelte die Sonderregelung lediglich für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken sowie in den Landkreisen und Städten Donau-Ries, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt, Neumarkt in der Oberpfalz, Amberg-Sulzbach, Kelheim, Ingolstadt und Amberg.
Die Nutzung für Futterzwecke, sei es durch Beweidung oder
Mahd, muss mit Ausnahme von Bayern bei den zuständigen Stellen angezeigt werden. Eine vorzeitige anderweitige Nutzung und der Umbruch der betreffenden Areale vor dem 15. Februar 2021 als relevanter Cross Compliance-Termin sei nicht erlaubt und würde zur Aberkennung als Ökologische Vorrangfläche führen, warnten die Agrarressorts.