Nach Ablauf der verlängerten Meldefrist prüft die Düngebehörde, ob die Nährstoffvergleiche (NV) aller verpflichteten
Betriebe vorliegen. Falls die Meldung noch aussteht, erhalten sie von der Düngebehörde nach Prüfung des jeweiligen Falls zunächst ein Aufforderungsschreiben und werden nicht unmittelbar sanktioniert.
Die
EU-Kommission erlaubt den Mitgliedstaaten, nach eigenem Ermessen die Frist für GAP-Agraranträge vom 15. Mai um einen Monat auf den 15. Juni 2020 zu verlängern.