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14.11.2021 | 14:58 | Zulassungsverfahren 

Keine Biodiversitätsauflagen bei Pflanzenschutzmittelzulassung

Berlin - Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit Biodiversitätsauflagen verknüpft werden darf.

Biodiversität
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Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt bisherige Rechtsauffassung - Richter betonen Vorrang des EU-Recht und erteilen nationalen Alleingängen eine Absage - Biodiversitätsfragen nicht über Zulassung einzelner Mittel zu klären - BVL und UBA arbeiten an einvernehmlichen Lösungen - ZVG begrüßt die Klarstellung. (c) proplanta
Das hat ein Sprecher des Ministeriums unter Bezug auf ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in dieser Woche gegenüber AGRA-EUROPE erklärt. Danach hat das Gericht erneut den Vorrang des europäischen Rechts betont, der von den deutschen Behörden zu beachten sei.

Im Hinblick auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten dem Ministeriumssprecher zufolge harmonisierte Regeln des EU-Rechts, die bei der Zulassung unbedingt anzuwenden sind und die vor allem nicht im nationalen Alleingang geändert werden dürfen.

Konkret bedeute dies, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage und damit einer faktischen Flächenstilllegung verknüpft werden dürfe. Das habe das Verwaltungsgericht bereits in seiner Urteilsbegründung im Herbst 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Weitere Fälle vor Klärung



Das Urteil zeigt laut dem Sprecher allerdings auch, dass die in Zusammenhang mit der Biodiversität stehenden, komplexen Fragen nicht über die Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel gelöst werden können. Im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) inzwischen in einigen Fällen die Zulassungen gemäß der Rechtsprechung angepasst. Bei den weiteren Fällen arbeite das BVL an einer zeitnahen Klärung.

Im Jahr 2019 hatten die Braunschweiger Richter in zwei Urteilen dem Umweltbundesamt das Recht abgesprochen, die Auswirkungen zweier Pflanzenschutzmittel auf die biologische Vielfalt bei der Zulassung zu berücksichtigen und dies mit fehlenden Vorgaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) begründet.

Das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium waren damals über den Umgang mit der Gerichtsentscheidung in Streit geraten. Während das Umweltressort Berufung einlegen wollte, lehnte das Agrarministerium dies ab. Im Ergebnis wurde das Urteil nicht angefochten.

NAP-Vorgabe droht zu kippen



„Schutz und Förderung der biologischen Vielfalt sind äußerst berechtigte Anliegen“, stellte der stellvertretende Generalsekretär der Zentralverbandes Gartenbau (ZVG), Dr. Hans Joachim Brinkjans, fest. Allerdings dürften pauschal festgelegte flächenbedingte Auflagen keinesfalls mit dem bestehenden strengen, wissenschaftlich untermauerten Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vermischt werden. Brinkjans zufolge warnt der ZVG bereits seit Jahren eindringlich vor dem Verlust ausreichender Wirkstoffe für den Einsatz im Gartenbau, um Resistenzen nachhaltig vorzubeugen.

Zu kippen drohe selbst die Vorgabe im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), mindestens drei Wirkstoffgruppen in 80 % aller relevanten Anwendungsgebiete zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter müsse die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Biodiversität mit wissenschaftlichen Methoden erfolgen, die von der anerkannt seien. Solche Methoden existierten jedoch nicht.
AgE
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