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26.04.2020 | 11:01 | Agrarsubventionen 

Keine Verlängerung der Antragsfrist für Agrar-Direktzahlungen

Berlin - Die Landwirte in Deutschland müssen ihre Anträge auf Beihilfen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zum gewohnten Termin einreichen.

Agrarsubventionen
(c) proplanta
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium am Donnerstag bekanntgab, soll die von der Europäischen Kommission eingeräumte Möglichkeit, die Fristen für Anträge auf Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogene Beihilfen bis zum 15. Juni zu verlängern, nicht genutzt werden.

Zur Begründung hieß es, eine Verlängerung der Antragsfrist würde den Bearbeitungs- und Kontrollzeitraum der Anträge einschränken und somit die Auszahlung der Agrarsubventionen zum Ende des Jahres gefährden. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel einer Auszahlung der Direktzahlungen im Dezember werde unter den derzeitigen Bedingungen und in Absprache mit den Bundesländern am 15. Mai als Ende der Antragsfrist festgehalten.

Um einen fristgerechten Eingang sicherzustellen, werden die Landwirte nach Angaben des Ministeriums bei der Antragstellung unterstützt. Dies erfolge beispielsweise in Form von telefonischer Hilfe oder Video-Chats. Außerdem erlaube die elektronische Antragstellung eine fristgerechte Einreichung.

Der stellvertretende Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Udo Hemmerling, erklärte zu der Meldung des Ministeriums, dass für die Landwirte die Sicherstellung der GAP-Zahlungen im Dezember „höchste Priorität“ habe.

Die EU-Kommission habe - auch auf Drängen der Bauernverbände - dazu wichtige Erleichterungen für 2020 beschlossen, stellte Hemmerling gegenüber AGRA-EUROPE fest. Hierzu zählten eine starke Reduzierung der notwendigen Vor-Ort-Kontrollen - auch für Cross Compliance -, mehr zeitliche Flexibilität bei den Kontrollen und ein Verzicht auf zusätzliche Nachkontrollen der „Gelbe-Karte“-Regelung.

Falls Landwirte oder ihre Berater durch Erkrankungen, Quarantäne oder andere Beschränkungen ihren Förderantrag nicht fristgerecht bis zum 15. Mai abgeben könnten, so sollten die Behörden das nach einerAuslegung der EU-Kommission als „außergewöhnlichen Umstand“ anerkennen, betonte der DBV-Vizegeneralsekretär. In diesen Fällen könne der Antrag sanktionsfrei um bis zu 25 Tage verspätet abgegeben werden. Dies alles seien substantielle Erleichterungen für ein funktionierendes GAP-Antragsverfahren im Corona-Jahr 2020. Diese seien hilfreicher als eine Verschiebung des Antragsstichtages.
AgE
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