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18.02.2010 | 13:26 | EU-Agrarsubventionen 

Kommission genehmigt befristete belgische Regelung zur Gewährung begrenzter Beihilfebeträge von bis zu 15.000 EUR an Landwirte

Brüssel - Die Europäische Kommission hat eine mit 2,73 Mio. EUR ausgestattete belgische Regelung genehmigt, über die Landwirte in Flandern, die aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise mit Problemen zu kämpfen haben, unter­stützt werden sollen.

Kommission genehmigt befris­tete belgische Regelung zur Gewährung begrenzter Beihilfebeträge von bis zu 15.000 EUR an Landwirte
Die Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können bis zum 31. Dezember 2010 in Form von Zinszuschüssen und Bürgschaften gewährt werden. Mit dieser Regelung kommt der Vorübergehende Gemein­schaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, der Ende Oktober 2009 geändert wurde, um den Mitgliedstaaten die Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an landwirtschaftliche Primärerzeuger zu gestatten (siehe IP/08/1993 ), ein weiteres Mal zur Anwendung.

Die Regelung kann von Landwirten in allen Teilsektoren der landwirtschaftlichen Primärerzeugung in Anspruch genommen werden, sofern sie sich nicht bereits am 1. Juli 2008 (d. h. vor Beginn der Krise) in Schwierigkeiten befanden. Sie ist auf den 31. Dezember 2010 befristet und ergänzt andere Krisenmaßnahmen, die von den flämischen Behörden in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens (zusammen mit der Maßnahme N 117/09 - siehe IP/09/447 ) durchgeführt werden. Die Rege­lung umfasst Beihilfen in Form von bezuschussten Bürgschaften und Zinszu­schüssen und wird über den VLIF (Vlaams Landbouwinvesteringsfonds) gewährt.

Die neue flämische Regelung erfüllt alle Bedingungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in der geänderten Fassung. So haben die belgischen Behörden insbesondere nachgewiesen, dass die Regelung notwendig, verhältnis­mäßig und geeignet ist, eine ernsthafte Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Regelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genehmigt werden kann. (Pd)
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