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01.07.2014 | 13:05 | Verkehrssicherheit 

Mitführpflicht von Warnwesten in landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Berlin - Ab dem 1. Juli 2014 ist das Mitführen einer Warnweste für jedes Fahrzeug Pflicht und damit auch für Zugmaschinen der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe.

Sicherheit im Straßenverkehr
(c) proplanta
Darauf weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin.

Fehlt die Warnweste bei Verkehrssicherheitskontrollen, droht ein Verwarnungsgeld. Auch wenn der Gesetzgeber in Deutschland nur eine Weste pro Fahrzeug fordert, empfiehlt es sich im Sinne der Sicherheit, für jeden Mitfahrer eine im Fahrzeug zu haben. Denn am Fahrbahnrand stehende Personen werden mit Weste selbst in der Dunkelheit besser und bereits von Weitem wahrgenommen.

Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, für die keine Mitführpflicht besteht, empfiehlt es sich, eine Warnweste mitzuführen. Die Warnweste im Fahrzeug muss der europäischen Norm (EN) 471 entsprechen. Das heißt, sie ist orange-rot, orange oder gelb und verfügt über zwei reflektierende Streifen im unteren Bereich der Vorder- und Rückseite. Damit die Reflexion ihre volle Wirkung entfaltet, sollte die Warnweste geschlossen getragen werden. (dbv)
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