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10.06.2018 | 11:30 | Düngegesetz 

Nachschärfung der Düngeverordnung geplant

Berlin - Die Diskussion um weitere Verschärfungen im Düngerecht bekommt neue Nahrung.

Düngeverordnung
(c) proplanta
In einem Papier für die Umweltministerkonferenz (UMK) vergangene Woche in Bremen spricht sich die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für weitergehende Schritte zur Reduzierung der Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft aus. Unter anderem wird vorgeschlagen, die im vergangenen Jahr beschlossene Novelle der Düngeverordnung in einer Reihe von Punkten weiterzuentwickeln.

In ihrem 15-seitigen Papier empfiehlt die LAWA eine stufenweise Erhöhung der betrieblichen Lagerkapazität für Gülle und Gärreste, und zwar in Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit, einen ausreichenden Puffer zu den derzeit geltenden Mindestanforderungen von sechs Monaten Lagerkapazität zu schaffen.

Kritisch überprüft werden müssten der Arbeitsgruppe zufolge die in der Verordnung festgelegten Verlustfaktoren beim Nährstoffvergleich. Insbesondere seien die derzeit anrechenbaren Verluste aus der Tierhaltung zwischen 15 % und 25 % für Betriebe mit Grobfutterflächen nicht zu rechtfertigen und auf maximal 10 % zu reduzieren. Strengere Vorgaben fordert die LAWA für hoch und sehr hoch mit Phosphor versorgte Böden. Auf denen sei eine Phosphatabreicherung anzustreben.

Laut Papier sollte auf Böden mit sehr hoher Phosphorversorgung eine Phosphordüngung gar nicht, auf Böden mit hoher Versorgung nur noch in Höhe der halben Abfuhr und bei mittlerer Versorgung eine Düngung entsprechend der Abfuhr zugelassen werden. Für die in der novellierten Düngeverordnung vorgeschriebenen Ausweisung von besonders mit Nährstoffen aus der Landwirtschaft belasteten Gebieten schlägt die LAWA einen Abgleich der Kriterien zu deren Abgrenzung mit den Maßnahmenkulissen nach der Wasserrahmenrichtlinie vor.

Die Minderung von Phosphoreinträgen in eutrophierte Fließgewässer sei lediglich an die Überschreitung der Phosphorwerte der Oberflächengewässerverordnung zu koppeln. Entfallen solle hingegen die Kopplung an langsam fließende Gewässer.
AgE
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