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25.01.2021 | 02:07 | Corona-Verordnung 

Neue Coronaregeln in den Bundesländern

Wiesbaden / Mainz / Schwerin - Die neue hessische Corona-Verordnung mit einer strengeren Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und bei Gottesdiensten tritt an diesem Samstag in Kraft.

Coronakrise
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Der Corona-Lockdown geht bis Mitte Februar in die Verlängerung. Damit es danach wieder zu Lockerungen kommen kann, müssen die Hessen die Regeln auch befolgen, appelliert Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) eindringlich an die Bevölkerung. (c) proplanta
Hier müssen nun medizinische Masken getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen dazu auch OP-Masken. Ein Tuch, Schal oder eine Stoffmaske reichen nicht mehr aus. In den Alten- und Pflegeheimen im Land dürfen Besucher diese Heime nur noch betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Als Kontaktregel gilt in Hessen grundsätzlich weiter, dass nur Treffen mit maximal einer weiteren Person erlaubt sind, die nicht zum eigenen Hausstand gehört. Mit der Verlängerung des Lockdowns zunächst bis zum 14. Februar müssen auch Freizeiteinrichtungen, die Gastronomie sowie der Einzelhandel weiter geschlossen bleiben.

Folgende Corona-Regeln gelten seit Samstag in Hessen:

Schulen und Kinderbetreuung

Die hessischen Regelungen zu Schulen und Kinderbetreuung bleiben bestehen. Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.

Auch für Kitas gilt weiterhin: Eltern sollen - wo immer möglich - ihre Kinder zu Hause betreuen. Es ist weiterhin erlaubt, dass sich bis zu drei Familien zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen und im Wechsel die Kinderbetreuung übernehmen.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Es bleibt verboten, auf belebten öffentlichen Plätzen Alkohol zu trinken. Die entsprechenden Plätze und Einrichtungen werden vor Ort festgelegt.

Sperrung von stark besuchten Ausflugsorten

Ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sind von den Kreisen und kreisfreien Städten publikumsträchtige Ausflugsziele durch geeignete Maßnahmen zu sperren, in dem etwa Parkplätze gesperrt oder das Betreten der Ausflugziele verboten wird.

Die bisherige 15-Kilometer-Radiusregelung entfällt. Diese Sperrungen sowie nächtliche Ausgangssperren sind auch dann zu prüfen, wenn eine Reduzierung des Sieben-Tage-Werts auf 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bis Mitte Februar auf andere Weise nicht realistisch ist.

Homeoffice

Um soziale Kontakte weiter zu reduzieren, soll auch in Hessen das Arbeiten im Homeoffice ausgeweitet werden. Den entsprechenden Beschluss aus der Bund-Länder-Schalte unterstützt Hessen ausdrücklich. Auch die Landesverwaltung wird entsprechende Anstrengungen erhöhen, um den Homeoffice-Anteil weiter zu steigern.

Erweiterte Maskenpflicht im ÖPNV, in Geschäften und Gottesdiensten

Sowohl beim Bus- und Bahnfahren wie auch beim Einkaufen können die empfohlenen Mindestabstände nicht immer sicher eingehalten werden. Daher müssen in beiden Bereichen zukünftig medizinische Masken getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen dazu auch OP-Masken. Diese Masken schützen besser vor einer Übertragung des Virus als einfache Alltagsmasken.

Auch in Gottesdiensten müssen medizinische Masken getragen werden. Die Pflicht gilt auch am Platz, obwohl ein 1,5 Meter Mindestabstand eingehalten werden muss. Der Gemeindegesang bleibt trotz Maskenpflicht untersagt.

Zusätzlicher Schutz von Alten- und Pflegeheimen

Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Verschärfte Quarantäneverordnung für Einreisende aus Corona-Virusvariantengebieten

Wer aus einem Corona-Virusvariantengebiet nach Hessen einreist, muss sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Eine Testung zur Beendung der Quarantäne ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Ausnahmen gibt es ausschließlich für Personen, die grenzüberschreitend Waren oder Personen befördern oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich sind und sich weniger als 72 Stunden dort aufgehalten haben.

Auch eine Corona-Impfung oder durchlaufene Erkrankung befreit nicht von der Quarantäne-Verpflichtung. Zu den Corona-Virusvariantengebieten zählen derzeit insbesondere Großbritannien und Südafrika, weil dort das mutierte Corona-Virus verstärkt aufgetreten ist.
dpa
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