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04.01.2016 | 11:05 | Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel 

Neue Novel-Food-Verordnung in Kraft getreten

Berlin - Für die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft beginnt 2016 die Umstellung auf aktualisierte EU-Vorschriften zum Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel.

Novel-Food-Verordnung
(c) Alessio Cola - fotolia.com
Am 31. Dezember 2015 trat die neue europäische Novel-Food-Verordnung in Kraft. Sie löst die bisher geltende Verordnung aus dem Jahr 1997 ab. Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln umzusetzen. Ab dem 1. Januar 2018 sind diese dann verbindlich.

Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium am vergangenen Dienstag (29.12.) mitteilte, wird unter anderem das Bewertungs- und Zulassungsverfahren für Novel Food - also Lebensmittel, die vor 1997 in der EU unbekannt waren - vereinfacht und beschleunigt. Die bisher dezentral in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführte Bewertung von Zulassungsanträgen werde künftig zentral durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erfolgen.

Darüber hinaus tritt laut Ministerium an die Stelle der bisher allein an den Antragsteller gerichteten Zulassung eine allgemeine, generische Regelung zugunsten aller Inverkehrbringer. Nur in begründeten Ausnahmefällen zum Schutz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit zur Förderung von Innovationen sei noch eine auf den Antragsteller bezogene Zulassung möglich, allerdings auf fünf Jahre befristet.

Für die Verbraucher gelte weiterhin, dass neuartige Lebensmittel gesundheitlich bewertet und zugelassen sein müssten, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürften, stellte das Berliner Agrarressort fest. Das bisher bestehende hohe Verbraucherschutzniveau bleibe damit gewahrt. Als Beispiele für Novel Food nannte das Ministerium bestimmte probiotische Bakterien, exotische Samen und Früchte oder UV-behandelte Bäckerhefe zur Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitamin D.

Anwendungsbereich geklärt

Laut Bundeslandwirtschaftsministerium wird auch die Begriffsbestimmung für Novel Food präzisiert, um Unklarheiten im Hinblick auf den Anwendungsbereich der bisher geltenden Verordnung zu beseitigen. Unter anderem fielen ganze Tiere wie Insekten, Lebensmittel aus Zell- oder Gewebekulturen sowie Erzeugnisse mineralischen Ursprungs nunmehr eindeutig in den Anwendungsbereich der Verordnung. Ferner würden technisch hergestellte Nanomaterialien als neuartige Lebensmittel klassifiziert. Sie unterlägen damit der Bewertungs- und Zulassungspflicht, sofern dafür nicht wie bei Lebensmittelzusatzstoffen bereits in anderen EU-Vorschriften eigene Regelungen - einschließlich einer Zulassungspflicht - bestünden.

Für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern wiederum werde es eine effizientere Sicherheitsbewertung und einen erleichterten Marktzugang in die EU geben. Als Voraussetzung müsse allerdings eine mindestens 25-jährige sichere Verwendung außerhalb der Europäischen Union nachgewiesen werden. Bei begründeten Einwänden könnten die Mitgliedstaaten und die EFSA Einspruch erheben. Dann werde das Standardverfahren der Bewertung und Zulassung eröffnet, jedoch mit kürzeren Fristen.

Parallele Datenschutzfristen

Für Fälle, in denen Datenschutz beantragt wird, enthält die neue Verordnung dem Ministerium zufolge eine Regelung zum vorläufigen Anhalten des Zulassungsverfahrens - nämlich dann, wenn für das beantragte Erzeugnis auch ein Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gestellt wird. Damit will der Gesetzgeber die Datenschutzfristen für beide Zulassungen in Einklang bringen.

Schließlich weist das Bundeslandwirtschaftsministerium darauf hin, dass die neue Verordnung vorübergehend auch für Lebensmittel von geklonten Tieren gelten werde, um Regelungslücken zu vermeiden. Die EU-Institutionen verhandeln seit geraumer Zeit über ein Klonverbot von Nutztieren. Es bestehen jedoch erhebliche Differenzen darüber, wie umfassend ein solches Verbot sein sollte - insbesondere, ob auch Drittlandsimporte und Erzeugnisse von Klon-Nachfahren abgedeckt werden oder nicht.
AgE
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