Gemäß dem Arbeitsentwurf zum EEG 2016 soll die Bundesregierung zukünftig ohne Zustimmung des Bundesrates die für eine Ausschreibung erforderlichen Regelungen treffen können. Auch Bestandsanlagen, die vor Anfang 2012 ausschließlich mit
Biomasse in Betrieb gesetzt worden sind, kämen für mögliche Förderungen in Betracht.
Der Schritt wird damit begründet, dass Ausschreibungen für eine Anschlussförderung nach dem Jahr 2020 beziehungsweise nach der 20-jährigen Einspeisevergütung sowohl zum Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen sowie zu deren Modernisierung und Flexibilisierung beitragen könnten. Das Bundeswirtschaftsministerium greift damit eine gemeinsame Forderung des Deutschen Bauernverbandes (DBV), des Bundesverbandes BioEnergie (BBE) und des Fachverbandes Biogas (FvB) auf. Allerdings hatten die Verbände den Zwischenschritt einer Verordnungsermächtigung als unnötiges Herauszögern kritisiert.
Laut dem Arbeitsentwurf soll das Ausbauziel für Biomasse weiterhin dem bereits im EEG 2014 festgeschriebenen Wert von 100 MW im Jahr entsprechen. Allerdings sollen zur Erreichung dieses Ziels jetzt auch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MW an Ausschreibungen teilnehmen können. Begründet wird diese Änderung unter anderem mit dem „erheblichen Anteil der Bestands- und erwarteten Neuanlagen“ in diesem Leistungsbereich. Angepasst werden sollen die für Biomassestrom zu zahlenden Fördergelder, wobei auch die Degression bis zum 1. Januar 2017 mitberücksichtigt werden soll. Gezahlt werden sollen pro Kilowattstunde je nach Bemessungsleistung der Anlage zwischen 10,29 Cent und 13,32 Cent.
Eine Befristung des EEG soll es nicht geben. Auf diese Weise werde die erforderliche Investitionssicherheit gewährleistet und die Voraussetzung für eine langfristige Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung geschaffen, heißt es dazu in der Vorlage.