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03.02.2013 | 13:55 | Agrarmarktstrukturgesetz 

Neuregelung zum Marktstrukturgesetz passiert Bundesrat

Berlin - Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher  Bestimmungen am Freitag erwartungsgemäß gebilligt.

Milchpaket
(c) proplanta
Mit der Neuregelung wird das Marktstrukturgesetz von 1969 abgelöst, dessen ursprüngliche Intention, die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen zu regeln und damit die Marktposition der deutschen Landwirtschaft zu verbessern, aber unverändert beibehalten wird. Gleichzeitig werden mit dem neuen „Agrarmarktstrukturgesetz“ einige Vorschriften angepasst, um das im Frühjahr 2012 beschlossene EU-Milchpaket und weitere künftige EU-Regelungen umzusetzen.

Ansonsten werden die Regelungen des Marktstrukturgesetzes im Wesentlichen fortgeführt. In einem Folgeschritt soll das bisherige Verordnungsrecht zum Marktstrukturgesetz ebenfalls überarbeitet und angepasst werden, ohne dabei die bewährten Grundstrukturen in Frage zu stellen.

Mit sogenannten „Branchenverbänden“ wird eine neue Organisationsform geschaffen. Sie soll der Kooperation zwischen den verschiedenen Partnern der Lebensmittelkette dienen. In einer separat gefassten Entschließung forderte der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, in die geplante Rechtsverordnung eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines Teils der Erzeugung von der Andienungspflicht aufzunehmen.

Neben der gebündelten Vermarktung über eine Erzeugerorganisation sollte nach Ansicht der Länderkammer beispielsweise die Direktvermarktung bis zu einer Freigrenze, zum Beispiel bis zu 10 % der Erzeugung eines Unternehmens, möglich sein, ohne einen vorherigen Beschluss der Erzeugerorganisation herbeiführen zu müssen.

Mit Blick nach Brüssel baten die Länder die Bundesregierung, auf eine Änderung der Regelungen in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse hinzuwirken, um den Milcherzeugern eine Stärkung ihrer Marktposition zu ermöglichen.

Insbesondere sollte ein Wegfall der starren Obergrenzen für die Größe einer Erzeugerorganisation zugunsten von Regelungen über den möglichen Bündelungsgrad für Milch unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Marktstrukturen angestrebt und auch denjenigen Erzeugern, die Mitglied einer Genossenschaft sind, die Mitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen ermöglicht werden. (AgE)
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