(c) proplanta Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster in zwei Musterfällen entschieden und damit anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte in Minden und Münster aufgehoben.
Wie das Gericht mitteilte, hatten zwei Subunternehmen gegen die Ablehnung des Landes einer Lohnerstattung geklagt. Deren Mitarbeiter waren bei den Fleischverarbeitern Tönnies in Rheda-Wiedenbrück und Westfleisch in Coesfeld eingesetzt. Dort kam es im Mai beziehungsweise Juni 2020 zu Corona-Ausbrüchen.
Die Behörden schlossen daraufhin die Werke und ordneten für die dort Tätigen häusliche Quarantäne an. Die Subunternehmen zahlten den Lohn weiter und gingen davon aus, durch sie durch das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat haben. Dies wurde jedoch von Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Dagegen klagten die betroffenen Unternehmen und bekamen vor den Verwaltungsgerichten Recht.
In der Berufungsverhandlung sah das OVG die Sachen nun anders. Eine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigungen komme nur dann in Betracht, wenn die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Lohns gegen ihren Arbeitgeber hätten. Dieser Anspruch habe in beiden Fällen aber bestanden.
Entscheidend sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ob der Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sei, wie beispielsweise bei einer Krankheit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiter ihre Quarantäne selbst verschuldet hätten, so das Gericht.
Die Ausfallzeiten beträfen mit jeweils weniger als sechs Wochen auch eine nicht erhebliche Zeit. Das Gericht verwies dabei auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem vergleichbaren Fall, der sich an der Sechs-Wochenfrist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall orientiert hatte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVG) zugelassen. Bei den Verwaltungsgerichten Münster und Minden sind laut OVG noch rund 7.000 Klagen aus diesem Themenkomplex anhängig.
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