Darauf hat das
Landwirtschaftsministerium in München hingewiesen. Die nachträglichen Änderungen müssen allerdings bis spätestens 1. Oktober beim zuständigen Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich beantragt sein.
Später eingehende Änderungswünsche können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das entsprechende Formblatt „Antrag auf Genehmigung einer Änderung von bereits beantragten Ökologischen Vorrangflächen“ ist unter dem Punkt „Mehrfachantrag 2019“ im Förderwegweiser des Ministeriums zu finden (www.landwirtschaft.bayern.de/foerderwegweiser).
Das Ministerium weist darauf hin, dass als Ersatz für beantragte ÖVF nur
Zwischenfrüchte angebaut werden dürfen, die auf bereits im Flächen- und Nutzungsnachweis 2019 enthaltenen Flächen spätestens bis 1. Oktober angebaut werden.
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit
Zwischenfruchtanbau sind beispielsweise Welsches
Weidelgras, Alexandriner Klee und Phacelia, wobei die Mischung insbesondere aus mindestens zwei Arten bestehen muss.
Der Anbau der
Zwischenfrucht muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sie noch vor Vegetationsende einen ordentlichen Bestand aufweist. Das ist sowohl aus Erosionsschutzgründen sinnvoll und notwendig, um die EU-Vorgaben einzuhalten. Als ÖVF beantragte Aufforstungsflächen sowie Landschaftselemente und Terrassen, die den Cross-Compliance-Bestimmungen unterliegen, können nicht ausgetauscht werden.