(c) proplanta Dabei wurden in folgenden Punkten Übereinstimmung gefunden
• Voraussetzung für die GAP und die Umsetzung einer Reform ist eine ausreichende Finanzierung. Daher muss zumindest das gegenwärtige Budget beibehalten werden.
• Das Abgehen vom historischen Modell der Direktzahlungen darf nicht zu Lasten der aktiven Landwirte gehen. Um hier Verwerfungen zu vermeiden, ist eine längere Übergangszeit unabdingbar. Weiters sind flexible Regelungen notwendig, um auf die unterschiedliche Situation in den einzelnen Ländern optimal eingehen zu können. Darüber hinaus muss eine Angleichung der Direktzahlungen in den EU-Mitgliedstaaten Unterschiede der Kaufkraft, des Einkommens und der Produktionskosten berücksichtigen.
• Die 2-Säulenstruktur der GAP muss beibehalten werden, wobei die Finanzierung der ersten Säule der GAP zur Gänze durch die EU erfolgen muss.
• Eine Vereinfachung der GAP, insbesondere im Bereich der Cross Compliance, wird als unerlässlich angesehen.
• Marktbezogene Maßnahmen müssen in der GAP wieder eine Markt-stabilisierende Funktion haben, dies umfasst Instrumente wie Intervention, Private Lagerhaltung und Außenschutz in einem angepassten Umfang. Im Krisenfall sollten marktstützende Maßnahmen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ausgelöst werden können. Dies wäre effizienter und kostengünstiger.
• Beabsichtigte "Greening"-Maßnahmen in der ersten Säule, die zu Lasten von Maßnahmen im Rahmen gut eingeführter und bewährter Umweltprogramme der zweiten Säule gehen, werden abgelehnt. Dagegen muss die gute landwirtschaftliche Praxis, wie sie von den europäischen Landwirten zum Erhalt des guten und ökologischen Zustandes (GLÖZ) bereits angewendet wird, von der Europäischen Kommission anerkannt und im Rahmen eines "Greening" der ersten Säule ausgeglichen werden.
• Die Maßnahmen der zweiten Säule sollen beibehalten werden und das Prinzip der Ko-Finanzierung weiterhin Anwendung finden. Dies gilt auch für die Abgrenzung der benachteiligten Gebiete und Berggebiete. Die beiden Organisationen unterstreichen die Notwendigkeit der existierenden Ausgleichszahlungen.
• Die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe sollte in Zukunft vorangetrieben werden. Für die dazu notwendige Modernisierung, Innovation, Bildung und Beratung sind entsprechende finanzielle Mittel vorzusehen.
• Damit die Definition des aktiven Landwirtes nicht zum Ausschluss der Nebenerwerbsbetriebe führt, sind Produktionsfunktion und Vermarktung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen.
• In allen gemeinsamen Regelungen ist den einzelnen Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, damit diese auf die jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten eingehen können. (lk-ö)
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