Sollte das nicht bis zum 8. Februar 2022 geschehen sein, droht alle sechs Monate ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro. Das Gericht fordert außerdem, innerhalb derselben Frist Vorgaben für den Anbau von durch Mutagenese erzeugte resistente Sorten zu erlassen. Bei Zuwiderhandlung beträgt das Bußgeld 500 Euro pro Verzugstag.
Herbizidtolerante Sorten spielen in Frankreich vor allem beim Anbau von Sonnenblumen eine Rolle, wo sie nach Angaben des Amtes für
Gesundheitsschutz in
Ernährung, Umwelt und Arbeit (ANSES) inzwischen auf 20 % bis 30 % der Flächen eingesetzt werden.
Zur Ernte 2021 wurden laut dem Statistischen Dienst beim Pariser
Landwirtschaftsministerium (Agreste) insgesamt 699.000 ha mit Sonnenblumen bestellt. Bereits im Februar 2020 hatte der Staatsrat Vorgaben für den Anbau von herbizidtoleranten Sorten angemahnt; die betreffenden Fristen hatte die Regierung allerdings verstreichen lassen.
Ausgangspunkt der Entscheidungen war ein Streit um die Frage, ob herbizidtolerante Sorten unter das Gentechnikrecht fallen. Im Jahr 2015 hatte eine Gruppe von Verbänden, darunter die kleinbäuerlich orientierte Confédération Paysanne (Conf‘), den Staatsrat angerufen, nachdem sich die damalige Regierung geweigert hatte, ein
Moratorium für durch Mutagenese erzeugte herbizidtolerante Sorten auszusprechen.
Einwände aus Brüssel
Neben den Vorgaben für herbizidtolerante Sorten hatten die Richter 2020 auch eine striktere Auslegung des Gentechnikrechts und die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den neuen Züchtungstechniken angemahnt. Auch dies wurde von Paris nicht fristgerecht umgesetzt; angeführt wurden Einwände der Europäischen Kommission gegen den entsprechenden Verordnungsentwurf. Nun hat der Staatsrat entschieden, das vorherige Urteil auszusetzen und den
EuGH anzurufen.
In Luxemburg soll zunächst geklärt werden, ob bei der Bewertung der Sicherheit der „traditionellen“ Mutageneseverfahren nur der Prozess selbst zu berücksichtigen ist oder ob auch alle möglichen Veränderungen in den Zielorganismen und deren Folgen einbezogen werden sollten. Ferner soll der EuGH klarstellen, ob hinsichtlich des die Sicherheit begründenden Nutzungszeitraums der Anbau auf dem Feld oder die mit der betreffenden Methode befasste Forschung heranzuziehen ist.