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16.12.2012 | 07:07 | Pflanzenschutzgesetz 

Neue Pflanzenschutzmittelverordnung vom Bundesrat gebilligt

Berlin - Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag der sogenannten Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) mit Maßgabe einer Änderung zugestimmt.

Pflanzenschutzmittelverordnung
(c) proplanta
Die bisherige Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (PflSchMGV) diente im ersten Abschnitt der Regelung der Voraussetzungen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für die Ausweitung einer Zulassung auf geringfügige Verwendungen und für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel.

Der zweite Teil der Verordnung regelte die Anforderungen und die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten. Im Zuge der jetzt vom Bundesrat gebilligten Anpassung wird die Verordnung aufgeteilt. Der ersteAbschnitt der alten Verordnung wird aufgehoben und mit den Änderungen in der neuen PflSchMV zusammengefasst.

Der zweite und dritte Abschnitt der alten Verordnung wird in die Verordnung über Pflanzenschutzgeräte (PflSchGeräteV) geändert. Mit der nun beschlossenen Pflanzenschutzmittelverordnung werden im Wesentlichen die betreffenden Zulassungsanträge konkretisiert, die einzuhaltende Form vorgegeben und die Rahmenbedingungen festgelegt, da sich die Regelungen des ersten Abschnittes der bisher geltenden PflSchMGV unmittelbar aus der EU-Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ergeben.

Geregelt wird mit der neuen PflSchMV auch die Form der Anträge für die Genehmigung von Zusatzstoffen, für die Anzeige über das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels und für die amtliche Anerkennung von Einrichtungen, die Versuche mit Pflanzenschutzmitteln durchführen.

Außerdem wird die Art der Meldung nach § 64 Pflanzenschutzgesetz konkretisiert; bekanntlich sind von den Unternehmen die Art und Menge der im Inland abgesetzten oder ins Ausland verkauften Pflanzenschutzmittel an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu melden.

Mit ihrer Änderung bestimmte die Länderkammer, dass die Anerkennung einer Einrichtung, die Versuche mit Pflanzenschutzmitteln durchführt, widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen und der Inhaber der Anerkennung die Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben hat. (AgE)
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