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27.10.2016 | 14:00 | Gemeinsame Agrarpolitik  

Sanktionen bei geringfügigen Cross-Compliance-Verstößen deutlich entschärft

Berlin - Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat die möglichen Sanktionen für Cross-Compliance-Verstöße deutlich entschärft.

Cross-Compliance
(c) proplanta
Eigenen Angaben zufolge konnte das Agrarressort nach „intensiven Beratungen mit der Europäischen Kommission“ durchsetzen, dass bei kleinen Fehlern, die dem Betriebsinhaber trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind, von Sanktionen abgesehen werden kann. Dieses Konzept des „sanktionsfreien Fehlers“ könne zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn der Zu- oder Abgang einzelner Rinder aus nachvollziehbaren Gründen in einem gut geführten Betrieb wenige Tage zu spät an die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) gemeldet worden sei.

Nach Darstellung des Agrarressorts ist dafür aber eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die konkrete Umsetzung wird derzeit mit den Bundesländern beraten. Der Verzicht auf Sanktionen soll in entsprechenden Fällen bereits für das laufende Jahr 2016 möglich sein. Nach Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums stellt die Abschwächung des sogenannten „Frühwarnsystem“ einen wichtigen Beitrag dar, um gewissenhafte Landwirte nicht durch unangemessen hohe Sanktionen zu entmutigen, sondern sie zu motivieren, ihren Verpflichtungen bestmöglich nachzukommen.

Das Frühwarnsystem ist im vergangenen Jahr im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeführt worden und hat die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung ersetzt. In der bislang angewandten Vorgehensweise kann es bei wiederholten geringfügigen Verstößen zu erheblichen Sanktionen kommen. Wird zum Beispiel im Folgejahr der gleiche Verstoß festgestellt, kann rückwirkend eine Strafzahlung verhängt werden, die 1 % der Direktzahlungen des Betriebes entspricht, sowie zusätzlich für das aktuelle Jahr eine 3-prozentige Sanktion. Noch gravierender wäre die Strafe, wenn im Jahr darauf erneut eine geringfügige Verletzung der gleichen Vorschrift festgestellt wird. Dann hätte der wiederholte Verstoß dem Agrarressort zufolge eine Sanktion in Höhe von 9 % der Beihilfen zur Folge.
AgE
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