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18.05.2017 | 10:18 | AfD-Antrag 
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Schächten in Mecklenburg-Vorpommern kein Thema

Schwerin - In Reaktion auf den Antrag der AfD-Fraktion „Schächtungsverbot in Mecklenburg-Vorpommern“ stellte der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus gestern im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin klar: „Das betäubungslose Schlachten ist laut Gesetzgeber grundsätzlich verboten."

Geschächtetes Fleisch?
Keine Anträge auf Schächten in Mecklenburg-Vorpommern. (c) proplanta
„Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, sofern diese im Rahmen der freien Religionsausübung zwingend notwendig sind. Und selbst dann ist das Schächten gesetzlich klar geregelt.“

Das Schlachten ohne Betäubung muss hierzulande vom Landwirtschaftsministerium genehmigt werden. Die Einhaltung des Tierschutzrechts überwachen die Landkreise und kreisfreien Städte.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde bislang keine einzige Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Rindern, Schafen, Ziegen oder Geflügel nach § 4a Absatz 2 Tierschutzgesetz beantragt.

Den Antrag der AfD-Fraktion wies Backhaus deshalb als „Effekthascherei“ zurück: „Ich glaube ja, dass ihnen das Tierwohl am Herzen liegt, aber der Antrag zeugt in erster Linie von Unwissenheit und unterstreicht, wie sie mit populistischen Themen versuchen, Aufmerksamkeit zu gewinnen.“

Das Schächten ist das rituelle Schlachten von koscheren Tieren, bei dem Tiere mit einem speziellen Messer und einem großen Schnitt durch die Halsunterseite getötet werden. Mit dem Schächten soll das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres gewährleistet werden, da der Verzehr von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist. Eine Betäubung des Tieres erfolgt je nach Glaubensgemeinschaft in der Regel nicht. Sie wird als Verletzung des Tiers angesehen durch die das Fleisch unbrauchbar wird.

Als möglicher Kompromiss zum Schlachten ohne Betäubung gilt derzeit die Durchführung der Elektro-Kurzzeitbetäubung. Sie ist von der islamischen Gemeinde akzeptiert, muss aber ebenfalls behördlich beantragt werden.

„Die ungestörte Religionsausübung ist ein hohes Gut unserer Gesellschaft und zu Recht fest in Artikel 19 des Grundgesetzes verankert. Gleichwohl ist es unsere Aufgabe, andere gesellschaftliche Errungenschaften gleichwertig zu verteidigen. Dazu gehört der ebenfalls im Grundgesetz und seit 2006 auch in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern festgeschriebene Tierschutz“, so der Minister.

2007 hat die Landesregierung ein Eckpunktepapier zum Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und Bauartzulassungen vorgelegt. Das Vorhaben, einen sogenannten Tierhaltungs-TÜV einzuführen – immerhin im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2013 verankert –, ging von Mecklenburg-Vorpommern aus.

Seit 2012 werden im Agrarförderprogramm (AFP) nur noch Nutztierhaltungsbetriebe gefördert, die beim Tierschutz über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Dazu zählt zum Beispiel ein größeres Platzangebot. Bezuschusst werden außerdem nur noch Unternehmen, deren Viehbesatz zwei Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschreitet und somit ausreichend Fläche vorweisen. Allein in 2016 sind über 88 % der AFP-Mittel – das entspricht fast 8 Mio. € – in solche Betriebe geflossen.

Im August 2015 hat Minister Backhaus - gemeinsam mit dem Tierschutzbeirat – das Tierschutzkonzept vorgestellt Ein wichtiger Teil des Tierschutzkonzeptes sind „Tierschutzprojekte“. Seit 1993 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mehr als 2,3 Mio. € Fördermittel zur Unterstützung von Tierheimen bereitgestellt.

Allein im Jahr 2016 wurden 18 Projekte zu baulichen Maßnahmen von Tierheimen und Wildtierauffangstationen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 600.000 € Fördermittel durchgeführt. Für 2017 sind bisher 21 Projekte mit einem Gesamtfördermittelvolumen von insgesamt 900.000 € geplant.
regierung-mv
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Kommentare 
cource schrieb am 21.05.2017 09:38 Uhrzustimmen(80) widersprechen(105)
genau, diese vordergründige tierliebe nimmt man den verrohten AfDlern zurecht nicht ab, weil sie mit ihrer brutalen/rücksichtslosen argumentation/sprache nur hass und gewalt schüren. das quälen von tieren ist leider immer noch typisch für unsere zeit siehe stierkampf in spanien--die ausbeutung und unterdrückung der "freiwilligen lohnsklaven" bringt die unbedarften erdenwürmern immer wieder in die verlegenheit sich an wehrlosen geschöpfen abzuregieren und da werden auch wehrlose mitmenschen mit psychischer gewalt/terror gequält
Ulrich Dittmann schrieb am 19.05.2017 10:26 Uhrzustimmen(78) widersprechen(17)
Der Antrag der AfD ist absolut berechtigt.
Minister Backhaus sondert hier sophistische Sprechblasen ab. Bei diesem tabuisierten Bereich des Tierschutzes, dem Schächten, weicht die Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit "…es sind ja nur Tiere", oft erst dann einem empörten Gejaule, wenn orientalische Polit-Terroristen nicht mehr Schafen und Rindern, sondern westlichen Geiseln die Kehle durchschneiden.
Natürlich ist bei uns im GG eine "ungestörte Religionsausübung" verankert. Doch nicht alle Handlungsweisen die nach eigenem Gutdünken als "Religion" bezeichnet werden, sind es auch. Und niemanden darf Narrenfreiheit für ein bewußtes Totquälen - und nichts anderes ist betäubungsloses Schächten - von Tieren zugebilligt werden.
Zudem ist nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden. Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro-Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.
Toleranz findet seine Grenzen immer an der Nasenspitze des Gegenübers und dessen religiös-kultureller Vorstellung - die hier in Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben) artikuliert.
Anaolog von Menschenrechtlern, Frauenbeschneidungen etc. nicht geduldet werden, (auch nicht per "Ausnahmegenehmigung")darf auch niemals vorsätzliche archaische Tierquälerei akzeptiert werden.
Betäubungsloses Schächt-Schlachten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige
und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff "Religion", noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren.
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