Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
25.02.2014 | 13:35 | Große Schweinemastanlagen 
Diskutiere mit... 
   1   2

Schleswig-Holstein: Filterpflicht für Schweineställe in der Anhörung

Kiel - Große Schweinehaltungsanlagen in Schleswig-Holstein sollen künftig Abluftreinigungsfilter einbauen, um schädliche Emissionen zu begrenzen.

Filtererlass
(c) proplanta
Das sieht der Entwurf eines Erlasses vor, den das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) gestern in die Anhörung gegeben hat. Bis Anfang April können die Verbände dazu Stellung nehmen und Kritik und Vorschläge einbringen.

„Der Bau von großen Tierställen sorgt in Dörfern und Gemeinden oft für Unmut. Deshalb ist es wichtig, die Beeinträchtigung durch die Gerüche, Staub und Bioaerosole mit Hilfe entsprechender Abluftreinigungsanlagen weitgehend zu reduzieren.  Das kann auch dazu beitragen, die örtlichen Konflikte zu mildern“, sagte Umwelt- und Landwirtschaftsminister Robert Habeck. Die Filter entsprächen inzwischen dem Stand der Technik.

Die generelle Forderung nach einer Abluftreinigung soll für neue große Schweinehaltungsanlagen gelten, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind. Dies sind Anlagen mit
•    2.000 oder mehr Mastschweineplätzen,
•       750 oder mehr Sauenplätzen oder
•    6.000 oder mehr Ferkelplätzen.

Für bestehende Ställe dieser Größenordnung soll dem Entwurf zufolge bis spätestens Ende 2015 der nachträgliche Einbau von Filtern angeordnet werden, wobei eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren vorgesehen ist. Für kleinere Ställe kann der Einbau einer Abluftreinigung im Einzelfall notwendig sein, wenn dies die besonderen örtlichen Umstände erfordern.

Bundesweit waren bereits zum Jahr 2010 mehr als 1.000 Tierhaltungsanlagen mit Abluftfiltern ausgerüstet. Für den Bereich der Schweinehaltung gibt es etwa ein Dutzend Anbieter von Abluftreinigungsanlagen, die ihre Effektivität nachgewiesen und eine Zertifizierung von der Deutschen-Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. erhalten haben.

Eine Filterpflicht für große Schweinehaltungsanlagen ist bereits in Niedersachen und Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Bei der Geflügelhaltung hat die Filtertechnik aufgrund der besonderen technischen Herausforderungen noch keinen vergleichbaren Stand der Technik erreicht. Eine generelle Filterpflicht ist daher nicht vorgesehen.

Neben der Filterpflicht sieht der Erlassentwurf vor, bei der Lagerung von Gülle Abdeckungen vorzuschreiben: Bei Güllebehältern, die im Zusammenhang mit einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betrieben werden oder separat eine solche Genehmigung erfordern, muss Gülle in geschlossenen Behältern oder unter einem Zeltdach gelagert werden. Dies wäre beispielsweise bei einer Schweinemast mit Güllelager ab 1.500 Mastplätzen oder einem eigenständigen Güllelager ab 6.500 Kubikmeter der Fall. In kleineren Anlagen muss die Gülle mindestens von einer Schwimmschicht aus Strohhäckseln abgedeckt sein.

Der Betrieb von Tierhaltungsanlagen ist zwangsläufig mit Emissionen verbunden, die Auswirkungen haben können auf Mensch und Umwelt. Hierzu gehören neben Gerüchen auch Gesundheitsgefahren durch Staub und Bioaerosole sowie Schädigungen empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Ammoniak und Stickstoffdeposition.

Größere Tierhaltungsanlagen sind daher nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu genehmigen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen getroffen wird. Dies soll insbesondere durch Maßnahmen erreicht werden, die dem Stand der Technik entsprechen. (Pd)
Kommentieren Kommentare lesen ( 1 )
weitere Artikel

Status:
Name / Pseudonym:
Kommentar:
Bitte Sicherheitsabfrage lösen:


Kommentare 
Reinhold schrieb am 26.02.2014 11:46 Uhrzustimmen(58) widersprechen(70)
Hier in NRW habe ich vor 2 Jahren ein Bimsch-Verfahren durchgemacht - < 1500 Mastplätze bei 150 Sauen. Meinen Güllebehälter mußte ich im Genehmigungsbescheid abdecken, eine Strohhäckelschicht war erlaubt - steht so im Bescheid. Im Oktober 2013 galt Strohhäcksel plötzlich nicht mehr, ich muß jetzt bis Oktober 2014 auf meinen 1000er Behälter entweder ein Dach mit Plane etc. aufbauen -ca. 15-18.000,- €- oder den Behälter mit Schwimmkörpern abdecken. Kostenpunkt der Schwimmkörper: rd. 6500,- € - einfach mal so. Da fragt man sich doch, wie lange neue Genehmigungen eigentlch gelten. Gruß Reinhold
  Weitere Artikel zum Thema

 Niederlande: Agrarhaushalt mit sehr hohen Risiken

  Kommentierte Artikel

 Söder setzt sich gegen Verbrenner-Aus ab 2035 ein

 2023 war Jahr der Wetterextreme in Europa

 Wind- und Freiflächen-Solaranlagen: Niedersachsen führt Abgabe ein

 Keine Reduzierung beim Fleischkonsum durch Aufklärung

 Größter Solarpark von Rheinland-Pfalz eröffnet

 Gipfelerklärung der EU setzt auf Lockerungen für Landwirte

 Grundwasser in Bayern wird weniger

 Lindnerbräu - Hoch die Krüge!

 Mutmaßlicher Wolfsangriff - mehrere Schafe in Aurich getötet

 Weniger Schadholz - Holzeinschlag deutlich gesunken