20.05.2011 | 12:42 | Biozid-Richtlinie
Tschechische Republik muss wegen fehlender Aktualisierung ihrer Biozid-Vorschriften vor Gerichtshof Brüssel - Die Europäische Kommission bringt die Tschechische Republik vor den Gerichtshof der Europäischen Union, weil sie den EU-Vorschriften über Biozid-Produkte nicht nachgekommen ist. |
Trotz wiederholter Aufforderungen hat die Tschechische Republik den in bestimmten Biozid-Produkten verwendeten Stoff Acrolein bisher nicht auf ihre nationale Liste der Wirkstoffe gesetzt, die unter die Biozid-Vorschriften fallen. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potoènik verweist die Kommission den Fall daher nun erneut an den Europäischen Gerichtshof.
Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten neue Stoffe, die auf EU-Ebene zugelassen wurden, auf ihre nationalen Listen zugelassener Stoffe setzen, damit die Hersteller die Zulassung für das Inverkehrbringen von Produkten, die diese Stoffe enthalten, beantragen können.
Gemäß der Richtlinie 2010/5/EU mussten die Mitgliedstaaten den in Biozid-Produkten verwendeten Stoff Acrolein bis spätestens 31. August 2010 in ihre nationalen Wirkstofflisten aufnehmen. Acrolein ist ein Stoff, der in Schleimbekämpfungsmitteln verwendet wird, einer Art Biozid-Produkt, das die Bildung von Schleim verhindert. Da die Tschechische Republik der Kommission innerhalb dieser Frist keine entsprechende Maßnahme mitgeteilt hatte, wurden an sie Aufforderungsschreiben, einschließlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Januar 2011 (siehe IP/11/86), gerichtet. Da die Situation seit der mit Gründen versehenen Stellungnahme unverändert ist und der Kommission keine diesbezüglichen Entwürfe übermittelt wurden, hat sie beschlossen, die Tschechische Republik vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.
Hintergrund
Biozid-Produkte enthalten Wirkstoffe wie Acrolein, die auf oder gegen Schadorganismen einwirken. Da sie auch Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bergen können, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen solcher Produkte nur erlauben, wenn die nötigen Tests abgeschlossen sind und der Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Richtlinie aufgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten müssen dann diese Stoffe auf ihre nationalen Listen zugelassener Stoffe setzen, damit die Hersteller die Zulassung für das Inverkehrbringen der entsprechenden Produkte beantragen können. (eu/ip)
|
|
|
|
|