„Diese Unterstützung gilt für Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen. Sie erhalten Fixkostenzuschüsse, je nach Höhe des Umsatzeinbruches zwischen 40 und 90 Prozent der Fixkosten. Auf unser Drängen hin werden nun auch die Futter- und Tierarztkosten als Fixkosten angerechnet“, so der Generalsekretär des
DBV, Bernhard Krüsken.
Überbrückungshilfe III kann für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter
Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nach ersten Buchführungsauswertungen der LAND-DATA für die Monate November und Dezember sind viele spezialisierte
Schweinemäster und
Sauenhalter antragsberechtigt. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann nur über einen „prüfenden Dritten“ (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) erfolgen.