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10.01.2013 | 13:44 | Gerichtsbeschluss 

Internet-Veröffentlichung überhöhter PCB-Werte in Futtermitteln zulässig

Düsseldorf - Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Futtermittelherstellers aus Minden gegen eine Veröffentlichung festgestellter PCB-Höchstgehaltsüberschreitungen in Futtermitteln abgelehnt.

Justizia
(c) liveostockimages - fotolia.com
Verbraucherschutzminister Johannes Remmel begrüßt die Gerichtsentscheidung als Bestätigung der Transparenzoffensive mit der die Landesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt.

„Dieser Gerichtsbeschluss sorgt für Klarheit und stärkt die Überwachungsbehörden vor Ort. Wo bisher mit Blick auf strittige und ungeklärte Rechtsfragen die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen eher zögerlich umgesetzt wurde, gibt die nun gewonnene Rechtssicherheit den Behörden Rückenwind.“

Seit September 2012 werden Verbraucherinnen und Verbraucher über Ergebnisse der landesweiten Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen auf Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches informiert. Auf der Internetseite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de veröffentlichen die kommunalen Behörden, wenn Grenzwerte von unerwünschten Stoffen bei Lebensmitteln und Futtermitteln überschritten oder wenn gravierende Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften festgestellt wurden.

Der Mindener Futtermittelhersteller, in dessen Futtermitteln durch Untersuchungen amtlicher Labore in NRW PCB-Höchstgehaltsüberschreitungen festgestellt wurden, hatte versucht, eine entsprechende Veröffentlichung im Vorfeld zu verhindern. Seine Argumente, die Futtermittel seien bereits im Juli 2012 hergestellt worden und das Untersuchungsergebnis hätte durch ein weiteres Labor bestätigt werden müssen, wies das Gericht zurück.

Da die neue gesetzliche Vorgabe zur Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse bereits im März 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, könne sich der Hersteller nicht darauf berufen, hiervon nicht rechtzeitig gewusst zu haben.

Die gesetzliche Vorgabe einer doppelten Untersuchung sei durch das vom amtlichen Labor angewendete Verfahren, bei dem festgestellte Ergebnisse durch eine Wiederholungsuntersuchung abgesichert werden, erfüllt worden. (PD)
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