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26.11.2016 | 10:17 | Landestierschutzbeauftragte 

Urteil zu Kastenständen stößt auf breite Zustimmung

Wiesbaden - Die Landestierschutzbeauftragte, Frau Dr. Martin, begrüßt ausdrücklich die Haltung des Bundesverwaltungsgerichtes, das Urteil zur Breite von Kastenständen in Schweinehaltungen des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg voll inhaltlich zu bestätigen.

Sauenhaltung in Deutschland
(c) proplanta
Die vom Tierhalter beantragte Zulassung der Revision wurde gerade abgelehnt.

Martin dankt auch ausdrücklich den Behörden in Sachsen Anhalt! „Sie haben nicht weggesehen, sondern klare Rechtsbrüche als solche benannt. Offensichtlich kann aus der immer allseits beklagten „Ohnmacht der Veterinärbehörden auch eine Macht im Sinne des Tierschutzes werden, wenn die Umsetzung geltenden Rechts ernst genommen wird", so Martin gestern in Wiesbaden.

Die zentrale Frage in dem Verfahren war, ob Sauen, die in Deutschland üblicherweise über Wochen nach dem Besamen bewegungsunfähig in kleinen Kastenständen gehalten werden, zumindest die Möglichkeit zusteht, artgemäß zu schlafen und zu ruhen. Damit wird dem Tier auch zugestanden, dass es so viel Platz hat, um nirgends anzustoßen.

„Mich überrascht die Ablehnung der Revision nicht. Bereits 1999 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Legehennenhaltung das artgemäße Schlafen und Ruhen für essentiell und von grundlegender Bedeutung erklärt. Auch deshalb ist die Tierschutznutztierhaltungsverordnung in diesem Punkt so klar. Tatsache ist, dass der Bruch dieser Verordnung Jahre lang einfach hingenommen wurde. Tiere, inzwischen züchterisch bedingt weit größer als früher, standen in Kastenständen, die ursprünglich für kleinere Tiere konzipiert waren."

Das BVerwG hat deutlich gemacht, dass es hier kein Ermessen gibt und der, der größere Tiere hält, in unternehmerischer Verantwortung ggf. umbauen muss. „Ein weiter so, wie es sich verschiedene Tierhalter, aber auch Tierärzte immer noch wünschen, ist jetzt nicht mehr möglich", so die LBT.

Auch stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht fest, dass „für jeden Kastenstand und für jedes einzeln in ihm gehaltene Schwein" die Anforderungen aus der Nutztierhaltungsverordnung gelten. Es ist somit nicht mit der Verordnung vereinbar, dass „ein Schwein deshalb mit der Bauchlage vorlieb nehmen muss, weil ein Tier im Nachbarstand seinen Platz selbst beansprucht und es daher seine Gliedmaßen nicht zu diesem durchstrecken kann" so die Beschlussbegründung.

Nach Auffassung der LBT gilt es aber jetzt endlich, die Ausgestaltung der in Deutschland üblichen landwirtschaftlichen Tierhaltung komplett zu überdenken. „Eine Vergrößerung der Kastenstände wäre ein Irrweg!", so Martin. Längst hinkt Deutschland hinter anderen europäischen Ländern in Sachen Tierschutz weit zurück. Hier sind die tiergerechte Gruppenhaltung, ein Verzicht auf lange Fixierung nach dem Besamen und die freie Abferkelung ohne Fixierung der Tiere durchaus schon üblich.

Die LBT fordert deshalb die hessische Landesregierung und den Bund auf diesen Weg zu beschreiten.
umwelt-hessen
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