Damit unterliegen nun auch Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete dem Beseitigungsverbot der Cross Compliance.
Verstöße gegen das Beseitigungsverbot von § 2 Absatz 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz haben Kürzungen der Direktzahlungen, der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule sowie der Umstrukturierungs- und Rodungsmaßnahmen im Weinbau zur Folge.
Die Europäische Kommission hatte die bisherige Praxis beanstandet. Nur durch die Einbeziehung in
Cross Compliance bleiben die genannten Landschaftselemente Teil der beihilfefähigen Fläche und damit weiterhin förderfähig. Für Tümpel, Sölle, Dolinen und vergleichbare Feuchtgebiete muss daher im Sammelantrag 2011 angegeben werden, ob diese Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit sie nicht bereits von der zuständigen Landesstelle erfasst und dem Betriebsinhaber mitgeteilt wurden. Eine Herausrechnung aus der förderfähigen Fläche ist nicht erforderlich. (bmelv)