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23.11.2017 | 10:21 | Wolfsmanagement 

Wolfsrichtlinie aus Schleswig-Holstein erhält Zustimmung

Kiel - Nutztierhalter in Schleswig-Holstein werden in Zukunft bei Wolfsrissen ohne eine betriebliche Gesamtobergrenze entschädigt.

Wölfe in Schleswig-Holstein
EU-Kommission stimmt der schleswig-holsteinischen Wolfsrichtlinie zu - Umweltminister Habeck: „Damit können wir jetzt die Situation für die Nutztierhalter verbessern“ (c) proplanta
Dazu fällt die sogenannte De-minimis-Regelung weg, die Entschädigungszahlungen bislang aufgrund des EU-Wettbewerbsrechts auf maximal 15.000 Euro pro Betrieb innerhalb von drei Jahren beschränkte.

Eine entsprechende Änderung der Wolfsrichtlinie durch das Land wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt veröffentlicht, nachdem nun die EU-Kommission dafür grünes Licht gegeben hat.

„Dass wir diesen Weg gehen wollen, haben wir im vergangenen Jahr gemeinsam mit den Nutztierhaltern und Naturschützern am Runden Tisch beschlossen und alles in die Wege geleitet. Nötig war aber, dass die EU-Kommission das akzeptiert. Das ist jetzt soweit. So können wir nun die Situation für die Nutztierhalter verbessern. Für Extremfälle sind wir damit besser gewappnet“, sagte Umwelt- und Landwirtschaftsminister Robert Habeck.

Im Rahmen des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements war durch das Landwirtschafts- und Umweltministerium bereits frühzeitig eine Richtlinie erlassen worden, die die Finanzierung verschiedenster Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe regelte.

In der Vergangenheit wurden auf der Grundlage dieser Richtlinie durch Wölfe verursachte Nutztierschäden finanziell ausgeglichen – auch dann, wenn es nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass ein Wolf die Tiere gerissen hat – und im bislang einzigen schleswig-holsteinischen Wolfsgebiet wurden vorbeugende Schutzmaßnahmen - vor allem die wolfssichere Ausgestaltung von Weidezäunen – mit einem Fördersatz von 80 Prozent finanziell gefördert.

Bisher galt aber die genannte De-minimis-Regelung. Wurde innerhalb von drei Jahren die Summe von 15.000 Euro pro Betrieb für Entschädigungen und Förderungen von Herdenschutz überschritten, mussten Betroffene die oberhalb dieses Betrages angefallenen Verluste beziehungsweise Kosten selbst tragen. Bislang ist in Schleswig-Holstein dieser Fall nur einmal aufgetreten.

Allerdings näherte sich der eingetretene Schaden in weiteren Fällen der genannten Obergrenze an. Darüber hinaus könnten betroffene Nutztierhalter bei wiederholten Wolfsübergriffen nach Erreichen der De-minimis-Grenze keine weiteren Entschädigungszahlungen erhalten.

Die EU-Kommission eröffnet in ihren Bedingungen des Agrarrahmens für entsprechende Zuwendungen an sogenannte landwirtschaftliche Primärproduzenten die Möglichkeit, diese Zahlungen als Maßnahme des Artenschutzes zu werten und diese staatlichen Beihilfen zu genehmigen. Daher hatte das schleswig-holsteinische Landwirtschafts- und Umweltministerium in Absprache mit dem Runden Tisch „Wolfsmanagement“ und dem Landesverband Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter die „Richtlinie für Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe“ der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt, die nun entschieden hat, keine Einwände zu erheben. Diese Entscheidung der Kommission gilt bis zum 31. Dezember 2022.

„Ich danke insbesondere dem Landesverband Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter für die fachliche Unterstützung, damit wir die Ausgleichssummen nach Tierverlusten vernünftig berechnen können. Ich bin insgesamt allen Mitgliedern des Runden Tisches dankbar, dass wir hier im Land bei einem so kontroversen Thema wie dem Umgang mit dem Wolf ein konstruktives Miteinander haben“, sagte Habeck.

„Die Anerkennung der Richtlinie durch die EU-Kommission ist für unsere Tierhalter die Bestätigung, dass entsprechende Ausgleichszahlungen nicht nur in der Sache, sondern auch in der geleisteten Höhe berechtigt sind“, freute sich die Geschäftsführerin des Landesverbandes Janine Bruser, die sich seit Jahren in den vielfältigen Diskussionen zur Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagement immer wieder für eine angemessene finanzielle Entschädigung betroffener Nutztierhalter eingesetzt hatte.

Da das Land Schleswig-Holstein verpflichtet ist, den Wolf zu schützen und sein Überleben dauerhaft zu sichern, bestehen die Ziele der bei der EU-Kommission angemeldeten Beihilferegelung darin, durch den Wolf verursachte Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Primärproduktion auszugleichen und Investitionen in vorbeugende Maßnahmen sowie die Zahlung von Versicherungsprämien zu fördern. Durch die angemeldete Regelung soll zu- und durchwandernden Wölfen der Aufenthalt in Schleswig-Holstein ermöglicht und die Akzeptanz für die Einwanderung des Wolfes in Bereiche der Kulturlandschaft erhöht werden.

Folgende Maßnahmen können mit den aufgeführten Anteilen finanziell gefördert werden:

a) Investive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wölfe (80 Prozent).

b) Ausgleich von durch Wölfe entstandene Schäden (100 Prozent). Indirekte Kosten (z.B. Tierarztkosten) können zu 80 Prozent gefördert werden.

c) Prämien für Versicherungen zur Absicherung von Tierverlusten durch Wolfsrisse (80 Prozent).

d) Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit (100 Prozent), beispielsweise durch Verbände. Diese Maßnahmen unterliegen nicht dem Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion und unterfallen daher weiterhin den Beihilferegelungen der EU (De-minimis-Regelung), wenn es sich im Einzelfall um eine Beihilfe handelt.
melund-sh
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