Hintergrund ist, dass der
Bundesrat die Änderungen der Vorgaben auf Bundesebene im Rahmen einer Sonderregelung für 2018 beschlossen hat.
Erfreulich ist, dass auf ein Anzeige- oder Genehmigungsverfahren verzichtet werden kann und es auch keiner Einhaltung von gesonderten Fristen für die Nutzung bedarf. Diese Regelung gilt auch für Untersaaten. Niedersachsens
Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Das ist endlich mal eine unbürokratische Regelung, von der Landwirte und Verwaltung profitieren!"
Dabei gilt es zu beachten: Die Nutzung bleibt beschränkt auf Futterzwecke in Form von Beweidung oder Schnittnutzung. Auch die sonstigen Auflagen für öVF-Zwischenfrüchte sind einzuhalten. Dies umfasst unter anderem die Aussaat vor dem 1. Oktober, die Verwendung spezieller Saatgutmischungen sowie die Vorgabe, dass die
Zwischenfrüchte auch bei einer Nutzung bis zum 15. Februar 2019 stehen bleiben müssen. Das bedeutet: Eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung oder gar eine Aussaat einer anderen Kultur sind weiterhin nicht erlaubt.