Getränke-Hersteller verweisen gern darauf, wie gesund ihre Fruchtsäfte sind. Doch wie weit dürfen sie dabei gehen? Das prüft Karlsruhe. (c) proplanta
Die Richter müssen klären, ob etwa die Angabe «Mit Eisen zur Unterstützung der Lernfähigkeit» noch von europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutz gedeckt sind. Auf dem Tisch des BGH-Wettbewerbssenats liegt eine Klage von Verbraucherschützern gegen Rotbäckchensaft-Hersteller Rabenhorst. Ihr Urteil wollten die Juristen noch am Donnerstag verkünden(Az.: I ZR 222/13).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft Rabenhorst vor, mit seiner Werbung für die Rotbäckchensorte «Lernstark» über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Der BGH muss klären, ob der Saft überhaupt ein spezielles Kinderprodukt ist und ob die auf der Flasche stehenden Angaben gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstoßen. Diese erlaubt zum Schutz der Verbraucher nur bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Produktwerbung. Bei Waren für Kindern ist sie besonders streng.
Die Vorinstanzen hatten den Verbraucherschützern recht gegeben und in der Kombination des Mädchenkopfes mit den Angaben «Lernstark» sowie «Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit» einen Verstoß gegen die Verordnung gesehen. Dagegen war Rabenhorst in Revision gegangen.
Der Saft sei ein Produkt, das nicht nur für Kinder gedacht sei, sondern auch für Erwachsene, sagte Rabenhorst-Anwalt Christian Rohnke in Karlsruhe. «Ich lerne ja auch noch». Außerdem seien die Angaben auf dem Etikett von der Verordnung gedeckt.
Für einen durchschnittlichen Verbraucher wäre aber aufgrund des Gesamtbildes der Flasche klar, dass es sich um ein Kinderprodukt handele, widersprach der Anwalt der Verbraucherschützer, Peter Wassermann. Darüber hinaus sei auf der Rückseite des Etiketts mehrfach von Kindern die Rede, etwa wenn es hieß: «Rotbäckchen leistet durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern».