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14.09.2018 | 13:50 | Vertragsklausel 

Bundesgerichtshof erklärt Windenergieklausel der BVVG für unwirksam

Karlsruhe/Berlin - Die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) darf von einem Landwirt, der Flächen begünstigt nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) von ihr erwirbt, keine Zahlungen abschöpfen, die er bei der Errichtung einer Windkraftanlage auf diesen Flächen vom Betreiber erhält.

Bundesgerichtshof
(c) Oleg Golovnev - fotolia.com
Eine entsprechende Klausel in den Kaufverträgen der BVVG hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute für unwirksam erklärt (Urteil vom 18. September, Aktenzeichen V ZR 12/17).

Der BGH gab damit einem Landwirt aus Mecklenburg-Vorpommern endgültig Recht, der 2005 landwirtschaftliche Flächen überwiegend im Rahmen des verbilligten Erwerbs von der BVVG gekauft hatte. Nachdem der Landwirt 2014 seine Absicht bekundet hatte, einem Betreiber das Aufstellen von drei Windkrafträdern zu gestatten, bestand die BVVG auf Einhaltung der Vertragsklausel, derzufolge in diesem Fall 75 % der Pachtzahlungen des Anlagenbetreibers an die BVVG abzuführen sind.

Diese Verpflichtung hat der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof ebenso wenig standgehalten wie ein mögliches Rückkaufsrecht der BVVG bei der Gestattung von Windkrafträdern auf besagten Flächen. Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. Nicht klar ist derzeit, wie viele Fälle von dem Urteil betroffen und ob etwaige Rückforderungsansprüche gegen die BVVG möglicherweise bereits verjährt sind.

Die BVVG rechnet nach erster Einschätzung auf Grund des Urteils mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, ohne dass dies bereits beziffert werde könne. Man werde das Urteil nach Eingang sorgfältig prüfen und dementsprechend das weitere Verfahren festlegen, heißt es bei der bundeseigenen Gesellschaft. Das beziehe sich auf das konkrete Vorgehen bei preislich begünstigten EALG-Verkäufen sowie auf die daraus resultierenden konkreten finanziellen Auswirkungen. Sobald Klarheit besteht, will man dazu schnellstmöglich informieren.
AgE
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