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10.05.2020 | 10:10 | Corona-Infizierte 

Covid-19-Erkrankungen in der Landwirtschaft

Kassel - Der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) lagen vergangene Woche 48 Anträge auf Betriebs- und Haushaltshilfe wegen einer Covid-19-Erkrankung vor.

Corona-Infizierte Landwirtschaft
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Bislang 48 Anträge auf Betriebs- und Haushaltshilfe wegen Infektion gestellt. (c) javiindy - fotolia.com
Das bedeutet einen leichten Anstieg im Vergleich zum Stand von Mitte April, als es 40 Anträge waren. Bislang wurde noch kein Antrag negativ beschieden. Wie die SVLFG auf Anfrage mitteilte, wurden in Bayern 14 Anträge auf eine Betriebs- und Haushaltshilfe wegen Corona gestellt. Insgesamt 13 Anträge entfallen auf Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie die fünf ostdeutschen Länder. In Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg sowie aus dem Bereich der ehemaligen Gartenbau-Sozialversicherung sind bislang 21 Anträge eingegangen.

Weiterhin keine Informationen hat die Sozialversicherung darüber, wie hoch die Gesamtzahl der Corona-Infizierten unter ihren Versicherten ist. Die Sozialversicherung kündigte unterdessen an, dass sie soziale Dienstleister, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, mit einem Zuschuss unterstützen kann. In Frage kommen die Leistungserbringer für Betriebs- und Haushaltshilfe, aber auch Rehabilitationseinrichtungen und andere Dienstleister, die für die landwirtschaftliche Alterskasse und Berufsgenossenschaft soziale Leistungen erbringen. Die Einrichtungen müssen zum Stichtag 16. März 2020 in einem Vertrags- oder Rechtsverhältnis mit der SVLFG gestanden haben.

Zahlungen zunächst bis 30. September

Können diese Einrichtungen infolge der Corona-Pandemie ihre vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen und geraten dadurch in eine finanzielle Schieflage, können sie von der SVLFG auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 75 % der bisherigen regelmäßigen Einnahmen erhalten. Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt. Die Zahlungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 begrenzt.

Voraussetzung dafür ist, dass sich die sozialen Dienstleister bereiterklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen, zum Beispiel im Bereich der Pflege und Kinderbetreuung sowie bei der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen beziehungsweise bei der Ernte. Hierzu sollen sie in einem geeigneten und rechtlich zumutbaren Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
AgE
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