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15.09.2021 | 12:45 | Insolvenzrecht 

Der Vertragspartner in der Krise – was tun?

Stuttgart - Durch die Dauer der COVID-19 Pandemie und die in der Vergangenheit immer wieder verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – seit 01.05.2021 gilt diese wieder – in Verbindung mit den finanziellen Hilfsmaßnahmen der Regierung hat sich eine unübersichtliche Lage im Markt entwickelt.

Dr. iur. Norman Häring - Fachanwalt für Insolvenzrecht
(c) Dr. iur. Norman Häring - Fachanwalt für Insolvenzrecht
Durch die staatlichen Fördermittel werden viele Unternehmen künstlich am Leben gehalten, agieren weiter am Markt und bilden den Nährboden für „Ansteckungspotentiale“ von gesunden Unternehmen.

Durch enge Bindungen zu Vertragspartnern können auch gesunde Unternehmen in Schwierigkeiten geraten, wenn Vertragspartner in die Krise geraten. Die vielfach beschriebenen sog. „Zombie-Unternehmen“ verschärfen die Situation dabei noch, da das Erkennen von sich in der Krise befindlichen Kunden aktuell und zukünftig große Herausforderungen an Unternehmer und Unternehmen stellt und auch weiter stellen wird. Es gibt jedoch Instrumente und präventive Maßnahmen, mit denen Kollateralschäden im eigenen Unternehmen oftmals verhindert werden können.

Gerade im Zuge der Corona-Krise sind auch weiterhin Domino-Effekte durch die Abhängigkeiten zwischen Vertragspartnern zu erwarten. Gerät ein größeres Unternehmen in eine (existentielle) Krise oder gar in die Insolvenz, zieht dies oftmals eine ganze Reihe von (Vertrags-) partnern mit sich. Zwar ist eine große Insolvenzwelle bislang ausgeblieben, allerdings mehren sich die Anzeichen für eine Vielzahl von gefährdeten Unternehmen im Markt. So spricht Marcel Fratzscher, Präsident des Instituts für Wirtschaftsforschung, in seiner Prognose lediglich davon, wann eine Insolvenzwelle kommt, und nicht, ob sie kommt.

Bei den genannten Zombie-Unternehmen handelt es sich um die Unternehmen, die gestützt durch die staatlichen Maßnahmen im Rahmen der COVID-19 Pandemie am Markt ohne tragfähiges Geschäftsmodell operieren und kurz- bzw. mittelfristig nicht in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Um das eigene Unternehmen vor diesen Zombie-Unternehmen zu schützen, gilt es, Risiken möglichst früh zu erkennen und rechtzeitig präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Innerhalb der sechs Krisenstadien (Stakeholder Krise, Strategiekrise, Produkt- und Absatzkrise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise sowie Insolvenz) ist die Krise durch sich verschlechternde Geschäftsergebnisse oftmals erst ab dem Stadium der Erfolgskrise erkennbar. Denn auch in Zeiten von COVID-19 entstehen Unternehmenskrisen nicht über Nacht, sondern entwickeln sich schleichend mit entsprechenden Alarmsignalen und Warnzeichen. Sollten sich in bisher stabilen Geschäftsbeziehungen bestimmte Veränderungen ergeben, ist entsprechende Vorsicht geboten.

Krisen-Indikatoren, auf die geachtet werden sollte:

  • Häufig wechselnde und plötzlich schwer erreichbare Ansprechpartner
  • Ungewöhnliche Fluktuationen im Management oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Entscheidungsstau auf Leitungsebene
  • Verändertes Zahlungsverhalten, andere Zahlungswege, Ersuchen um Stundungen oder Ratenzahlung, Zahlung durch Dritte
  • Gerüchte in Wirtschaftskreisen, entsprechende Berichte in den Medien
  • Streit im Gesellschafterkreis
  • Konflikte im Stakeholderkreis (Betriebsrat, Banken, Kunden, Lieferanten)
  • Gesundheitsprobleme des Unternehmers
  • Große Abhängigkeiten von wenigen Kunden oder Lieferanten
  • Vernachlässigung der Digitalisierung
  • Aufbau von Beständen
  • Rückgang der Kapazitätsauslastung
  • Erhöhung der Lagerzeiten

Um die o.g. Anzeichen frühzeitig zu erkennen, müssen Unternehmer im eigenen Unternehmen entsprechende Frühwarnsysteme installiert haben und diese im Blick haben. Insbesondere der Steuerberater spielt er eine wichtige Rolle, hat er doch Einblick in die relevanten Vorgänge, kann frühzeitig Indikatoren erkennen und entsprechende Hinweise geben.

Mehren sich die Anzeichen einer Krise bei einem Vertragspartner, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen daraus für das eigene Unternehmen zu ziehen sind. Hier gibt es keine allgemeinverbindlichen Regeln, sondern nur individuelle Abwägungen. Welche Schritte eingeleitet werden, hängt jeweils von den eigenen Prioritäten ab. Liegt das Hauptaugenmerk eher darauf, Rückstände zeitnah zu begrenzen, wird die Realisierung von rückständigen Forderungen im Zweifel Vorrang vor dem dauerhaften Erhalt der Geschäftsbeziehung haben. Steht jedoch die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Fokus, wird der Vertrgspartner in der Regel auch zu Einschnitten bereit sein und es gilt dabei, neben dem Vorhandensein eines Sanierungskonzepts, die Sicherstellung von eigenen Rechten, etwa durch die Vereinbarung von (werthaltigen) Drittsicherheiten zu vereinbaren.

Grundsätzlich gilt es, sich bereits im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung abzusichern, um das eigene Risiko minimieren. Hier gilt es, Verträge von Beginn an immer mit dem Hintergrund einer Krise oder gar eines möglichen Insolvenzszenarios des Geschäftspartners zu gestalten. Dabei ist in erster Linie an anfechtungsfeste Vereinbarungen von Sicherheiten zu denken sowie daran evtl. Lösungsklauseln zu vereinbaren.

Allerdings ist zu beachten, dass nicht ohne weiteres grundsätzliche Lösungsklauseln für den Fall einer Insolvenz formuliert werden können. Vor allem bei Großgeschäften können und sollten auch in der Insolvenz wirksame Sicherungs- oder Absonderungsrechte rechtzeitig vereinbart werden, damit man nicht einzig auf eine Insolvenzforderung verwiesen wird. Zu beachten sind hier jedoch die Gefahren, die durch die Anfechtung eines Insolvenzverwalters drohen können. Insofern gilt es, eigene Sicherungsrechte so früh wie möglich - und nicht erst in einem späteren Krisenstadium - zu vereinbaren.

Deuten sich Schwierigkeiten an, muss aktiv auf den Kunden zugegangen und über Lösungen gesprochen werden. Hierbei kann man, möglichst unter Einbeziehung von externen Experten, erkennen ob der Kunde mögliche Sanierungsmöglichkeiten plant in Anspruch zu nehmen oder diese in Anspruch nehmen sollte. So stehen seit Anfang des Jahres das vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren (das StaRUG) und - wie bisher - das Eigenverwaltungsverfahren, aber auch ein Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung. Hier gilt es, auf jedes Verfahren bestmöglich vorbereitet zu sein um seine eigenen Rechte zu sichern und sein Unternehmen bestmöglich zu schützen.

Liegt bereits ein Insolvenzantrag vor, zählen vor allem Schnelligkeit und Kommunikation. Wurde durch das Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt, sollte man als Gläubiger umgehend auf diesen oder – in der Eigenverwaltung – auf den Unternehmer selbst oder einen möglichen Sanierungsgeschäftsführer zugehen. Auch die vereinbarten Sicherungsrechte sind schnellstmöglich anzuzeigen. Je früher gemeinsame Lösungsmöglichkeiten besprochen werden, desto mehr Handlungsoptionen bestehen.

Dr. iur. Norman Häring Fachanwalt für Insolvenzrecht, Partner

T i e f e n b a c h e r Rechtsanwälte · Steuerberater
Löffelstraße 44
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