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10.10.2021 | 08:01 | Steuersenkung 

Durchschnittssatz für Pauschalierung soll 2022 auf 9,5 Prozent sinken

Berlin - Der Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung soll im nächsten Jahr auf 9,5 % sinken. Derzeit beträgt der Satz 10,7 %.

Steuersenkung
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor - Durchschnittssatz soll künftig jährlich bis 30. September neu festgelegt werden. (c) proplanta
Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vor. Danach soll der Durchschnittssatz künftig jährlich bis 30. September neu festgelegt werden.

Das Finanzressort stützt sich bei seiner Entscheidung für einen Durchschnittssatz von 9,5 % auf den Bundesrechnungshof, der diesen Wert als zutreffend ermittelt habe. Der geplante Durchschnittssatz entspricht in etwa den Erwartungen. Bereits im Frühjahr dieses Jahres hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner in einem Schreiben an die Unionsagrarier auf eine mögliche deutliche Reduzierung hingewiesen und dabei einen Wert von 9,6 % genannt.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisierte die geplante Absenkung des Durchschnittssatzes als nicht gerechtfertigt und begründet das mit einer unzulänglichen Berechnungsgrundlage. Die Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf soll zügig erfolgen. Die Kabinettsbefassung ist für diesen Mittwoch (13.10.) vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein, um ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 zu gewährleisten.

10.000 Betrieben fallen raus

Dem Bauernverband zufolge ist die Grundlage für die Berechnung des vorgeschlagenen Satzes nicht korrekt. Sie beruhe auf der bisherigen Pauschalisierungsregelung, berücksichtige aber nicht die ab 1. Januar 2022 geltende Einschränkung auf Betriebe mit einem Gesamtumsatz von weniger 600.000 Euro.

Schätzungen zufolge werden dadurch mehr als 10 000 Betriebe aus der Pauschalierung fallen. Damit basiere die Berechnung des vorgeschlagenen Satzes zu einem erheblichen Teil nicht auf denjenigen Betrieben, die künftig von der pauschalierten Regelung Gebrauch machten, stellte der Bauernverband fest. Der DBV sieht darin einen systematischen Fehler, der zu einer Unterschätzung des Pauschalierungssatzes führe.

Keine Planungs- und Rechtssicherheit

Zwar relativiere sich dieser Fehler im Laufe der Zeit, so der Bauernverband weiter. Dieser Prozess werde jedoch mehrere Jahre beanspruchen. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit müsse daher unmittelbar sichergestellt sein, dass nur die Vorsteuerbelastung derjenigen Pauschallandwirte berücksichtigt werde, die diese anwenden könnten.

Nicht akzeptabel ist für den DBV die Vorgabe, dass der berechnete Durchschnittsatz grundsätzlich spätestens zum 30. September des Kalenderjahres, in dem er ermittelt wurde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden soll. Dieser Vorgehensweise entspricht dem Verband zufolge nicht rechtlichen Vorgaben. Vielmehr bedürfe es hierfür einer jeweiligen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Zudem sei die vorgesehene automatische jährliche Anpassung des Durchschnittssatzes unpraktikabel für die Land- und Forstwirte. Ihnen fehle dadurch jegliche Planungs- und Rechtssicherheit. Unabhängig davon werfe eine Umstellung des Pauschalierungssatzes im laufenden Wirtschaftsjahr erhebliche buchführungstechnische Probleme und Komplikationen auf. Eine Änderung des Pauschalsatzes sollte nach DBV-Auffassung daher mindestens zum Beginn des üblichen Wirtschaftsjahres am 1. Juli erfolgen.
AgE
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