(c) proplanta Ob die Klage zulässig ist, muss das Landgericht entscheiden. Es ist die erste ihrer Art. Bislang wird die Praxis des Kükentötens als sogenannter Verbotsirrtum gemäß §17 Strafgesetzbuch geduldet. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun.
Medienberichten zufolge begründet die Staatsanwaltschaft ihre Klage gegen die Brüterei Brinkschulte mit dem Hinweis, dass diese seit spätestens 2013 habe wissen können, dass sie unrechtmäßig handle. Die Tierschutzorganisation Peta hatte die Brüterei damals angezeigt. Aufgrund dieser Strafanzeige könne sich das Unternehmen nicht mehr auf den Verbotsirrtum berufen, so die Staatsanwaltschaft Münster. Sie will das Verfahren im Zweifel bis vor den Bundesgerichtshof bringen.
Nordrhein-Westfalens Landwirtschaftsminister Johannes Remmel hatte bereits Ende 2013 einen Vorstoß unternommen, um das Kükentöten zu unterbinden. Er veranlasste damals die zuständigen Kreisordnungsbehörden im Land, den Brütereien Ordnungsverfügungen mit dem Verbot des Kükentötens zuzustellen. Remmels Erlass war jedoch Anfang 2015 vom Verwaltungsgericht in Minden als unzulässig verworfen worden. Die Richter stellten fest, dass die Anordnung des Ministers angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Die Generalklausel im Bundestierschutzgesetz, nach der niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe, reiche dafür nicht aus.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt setzt indes bei der Lösung dieser Problematik auf den technischen Fortschritt. Er geht davon aus, dass bis Ende 2016 ein Prototyp zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorliegen wird. „Wenn ein solches Gerät auf dem Markt erhältlich ist, gibt es für die Brütereien keine Rechtfertigung mehr, männliche Küken auszubrüten und zu töten“, so Schmidt im Frühjahr 2015 in Leipzig.
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