Die Tötungsanordnung der Städteregion Aachen sei rechtmäßig, teilte das Aachener Verwaltungsgericht am Mittwoch mit. Die Androhung, dass die Behörde im Falle einer Weigerung die Tötung in Auftrag gebe, sei wegen eines Formfehlers rechtswidrig. Den Fehler könne die Behörde aber korrigieren.
Ein Aachener Landwirt, der 170 Tiere besitzt, hatte sich gegen die Tötungsanordnung der Behörde mit einem Eilantrag gewandt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
Die Tötungsanordnung stehe dem
Tierschutzgesetz nicht entgegen, stellten die Richter den Angaben nach fest. Denn dabei gehe es auch um die Vorbeugung vor Tierseuchen und den Erhalt der Tiergesundheit. Gerade weil in virusfreien Gebieten wie in Deutschland ein Impfverbot herrsche, müssten gesunde Rinderherden vor der Infektionsgefahr geschützt werden.
Da einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung seien, gebe es keine milderen Maßnahmen. Die Infektion sei ein wirtschaftliches Risiko, das ein
Rinderhalter bewusst auf sich nehme - besonders in der Grenzregion, da die Niederlande und Belgien gegen die Infektion nicht vorgingen.
In einem weiteren Eilverfahren wehrt sich ein Halter gegen die Tötungsanordnung seiner sechs Tiere. Ein weiterer betroffener
Betrieb mit 530 Tieren wollte ebenfalls gegen die Tötung seiner infizierten Herde juristisch vorgehen.