Zu diesen Leistungen zählen:
• Wasseruntersuchungen, soweit sie nicht durch die Kreisverwaltungen initiiert wurden,
• Hygieneuntersuchungen (z.B. Koloskop, Bioindikatoren),
• Stuhluntersuchungen von privaten Einsendern
• Diagnostische Kleinproben von Kleintieren, Nutztieren und Zootieren ohne Bezug auf Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen,
• Pathologisch-anatomische Untersuchungen an Tierkörpern- und -organen sonstiger
Haustiere (ohne Vieh i.S. des Tierseuchengesetzes), Heimtiere, Zootiere, sowie
• Milchprobenuntersuchungen auf Mastitiserreger
Grundlage zur Ermittlung der Kosten sind nach wie vor die Besonderen Gebührenverzeichnisse der Landesverordnung über Gebühren des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen
Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene und der Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung in der jeweils gültigen Fassung. (lua)