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10.04.2023 | 13:56 | Junglandwirteprämie 

Mitglieder in Genossenschaften sollen Förderung für Junglandwirte beantragen

Berlin - Aus Sicht des Genossenschaftsverbandes - Verband der Regionen ist die Mitgliedschaft eines Junglandwirtes in der Agrargenossenschaft ausreichend, um Anspruch auf die Junglandwirteprämie zu haben.

Landwirtschaftlicher Nachwuchs
(c) proplanta
Nach Aussage des Verbandes vertritt das Bundeslandwirtschaftsministerium derzeit aber noch die Auffassung, dass ein Junglandwirt Vorstandsmitglied der Genossenschaft sein muss, damit die Prämie gewährt werden kann. Dem widerspricht der Verband und kritisiert, dass damit „weiterhin eine Gleichbehandlung von Junglandwirten in Agrargenossenschaften verhindert“ werde.

Der Verband rief daher am Mittwoch (5.4.) seine jungen Mitglieder auf, die Förderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu beantragen, wenn diese die grundsätzlichen Voraussetzungen für die GAP-Antragstellung 2023 erfüllten. Die Landwirte müssen dafür im Jahr der erstmaligen Antragstellung 41 Jahre oder jünger sein, erst innerhalb der letzten fünf Jahre Kontrolle über eine Agrargenossenschaft ausgeübt haben sowie zuvor noch keinen Antrag auf eine Junglandwirteförderung gestellt haben.

Die Interessenvertreter wollen sich nun gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium dafür einsetzen, dass auch reguläre Mitglieder in Agrargenossenschaften ein Anrecht auf die Förderung haben. Gleichzeitig schließt der Genossenschaftsverband ein Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren nicht aus, um sicherzustellen, dass alle Junglandwirte die gleichen Chancen erhalten. Junge Landwirte erhalten mit der Prämie 134 Euro/ha für bis zu 120 ha, also maximal 16.080 Euro pro Betrieb und Jahr. 
AgE
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