Wie das Bundeskartellamt diese Woche mitteilte, wurden die Kartellverfahren gegen Firmen der Mühlenindustrie abgeschlossen und gegen 22 Unternehmen, den Verband Deutscher Mühlen (
VDM) sowie deren Verantwortliche Geldbußen über insgesamt rund 41 Mio. Euro verhängt.
Bereits im Oktober 2011 war in dem Verfahren ein erstes Bußgeld von etwa 24 Mio. Euro festgelegt worden. Das Bundeskartellamt hatte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland durchsucht, nach dem es aus dem Markt Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte. Daraufhin hatten mehrere Unternehmen Bonusanträge gestellt und sich zur Kooperation bei der Aufklärung bereiterklärt; hierzu gehörten neben der VK Mühlen AG die Mühlenunternehmen der Werhahn-Gruppe und der Grain-Millers-Gruppe.
Laut Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt haben sich Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen seit 2001 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Die Absprachen hätten sämtliche Vertriebsformen für Mehl betroffen.
„Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren haben wir dieses über viele Jahre praktizierte System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen in der Mühlenwirtschaft aufgedeckt und beendet“, erklärte Mundt. Außerdem hätten die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen betrieben oder die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen verhindert.
An den Absprachen beteiligt waren neben der bereits im Oktober 2011 bebußten VK Mühlen AG mehr als 20 weitere Mühlenunternehmen sowie ein Verantwortlicher des VDM.
Das Bundeskartellamt wies auch darauf hin, dass die französische und die niederländische Wettbewerbsbehörde bereits hohe Bußgelder gegen deutsche Mühlen wegen der Beteiligung an weiteren Absprachen verhängt hätten. Insgesamt 17 von 24 Verfahren seien im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen worden.
Soweit die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig seien, könne gegen sie Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheide. (AgE)