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20.05.2022 | 00:07 | Infektionsschutzgesetz 

NRW muss Lohnentschädigung für Fleischbranche nach Corona-Quarantäne zahlen

Münster - Nach coronabedingten Betriebsstilllegungen und Quarantäne in der Fleischindustrie im Jahr 2020 muss das Land NRW in weiteren Fällen Lohnentschädigungen zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am Donnerstag entschieden.

Fleischbranche
Nach Corona-Quarantäne in der Fleischbranche: Land muss entschädigen. (c) proplanta
Damit schlossen sich die Richter in zwei Musterverfahren dem Verwaltungsgericht Minden an, das Ende Januar vergleichbare Entscheidungen getroffen hatte.

An beiden Gerichten liegen mehr als 7.000 Klagen zu Arbeitnehmern vor, die über Subunternehmer in Schlachtbetrieben bei Tönnies in Rheda-Wiedenbrück oder Westfleisch in Coesfeld eingesetzt wurden. Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Az.: 5a K 854/21 und 5a K 423/21).

Die Mitarbeiter der jetzt in Münster entschiedenen Fälle mussten im Frühjahr und Sommer 2020 - wie viele ihrer Kollegen - auf Anordnung der Behörden in Quarantäne gehen. Die Subunternehmen haben den Lohn plus Sozialabgaben in der Zeit von jeweils rund 1.000 Euro weiterbezahlt, das Geld aber vom Land zurückgefordert. Das Land aber verweigerte die Entschädigung.

In den mündlichen Verhandlungen wiederholten die Vertreter den Vorwurf, dass die Unternehmen die Mitarbeiter nicht ausreichend am Arbeitsplatz geschützt hätten. In der Folge sei es zu Corona-Infektionen gekommen. Daher gebe es auch keinen Anspruch auf eine Lohn-Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz.

Dieser Sicht folgten die Richter in Münster nicht. Nach Überzeugung der 5. Kammer muss feststehen, dass allein der Arbeitgeber schuld sei an der angeordneten Quarantäne. Bei dem Corona-Ausbruch im Frühjahr 2020 habe es eine Vielzahl von Faktoren gegeben. So habe zum damaligen Zeitpunkt von der Bedeutung der Aerosole und der Übertragung von Corona über die Umluftkühlung niemand etwas gewusst. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit vor, so das Verwaltungsgericht.

Deutschlands größter Schlachtbetrieb Tönnies äußerte sich nach den beiden Urteilen: «Wir waren kein direkter Prozessbeteiligter. Aber auch das Urteil im zweiten Musterverfahren entlastet das Unternehmen Tönnies. Es unterstreicht, dass Tönnies nicht fahrlässig gehandelt und den Ausbruch verursacht hat. Stattdessen stellen die Richter klar, dass Aerosole als Haupt-Risikofaktor für Corona-Infektionen nicht bekannt sein konnten.»

Im Fall der ersten Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht Minden hat das Land Rechtsmittel am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt.
dpa
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