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08.04.2020 | 13:02 | Fleischverarbeitung 

Sind Strafvorschriften für Fleischhersteller ausreichend klar?

Karlsruhe - Lebensmittelproduzenten können im Gesetz ausreichend klar erkennen, wann sie zum Beispiel mit minderwertigem Fleisch gegen Vorschriften verstoßen und sich strafbar machen.

Minderwertiges Fleisch
(c) proplanta
Die Regelungen werden den Anforderungen gerecht, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Sie seien noch hinreichend deutlich formuliert. (Az. 2 BvL 5/17)

Konkret ging es um zwei Paragrafen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, auf die das Landgericht Stade in einem Prozess gegen den Geschäftsführer eines Fleischunternehmens gestoßen war.

Der Firma wird vorgeworfen, Fleischmasse von Schweinen ausgeliefert zu haben, die Knorpelpartikel vom Kehlkopf und der Luftröhre enthielt und damit nicht zum Verzehr geeignet war. Die Richter in Stade hielten den Mann für schuldig, aber die relevanten Strafvorschriften für zu unbestimmt. Sie hatten die Regelungen deshalb 2017 in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt.

Hintergrund ist, dass Menschen nur dann für Straftaten verurteilt werden dürfen, wenn ihnen vorher klar sein konnte, dass sie etwas Verbotenes tun. Das muss der Gesetzgeber gewährleisten.

In den fraglichen Regelungen steht nicht direkt, was verboten ist - es wird auf EU-Recht verwiesen. Die Verfassungsrichter halten das aber für unproblematisch. Die industrielle Herstellung von Lebensmitteln sei ein hochtechnisierter Prozess, dessen Regelung viel Sachverstand und die zeitnahe Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse erfordere. Der Gesetzgeber dürfe diese Detailarbeit delegieren, heißt es in dem Beschluss.

Wichtig war den Richtern, dass die Grundentscheidung über die Strafbarkeit nicht aus der Hand gegeben wird. Sie räumen ein, dass es hier nicht ganz einfach sei, den Verweisungen im Gesetz zu folgen. Die betroffenen Lebensmittelproduzenten hätten aber den nötigen Sachverstand.

Der Prozess in Stade kann damit fortgesetzt werden. Dem Angeklagten drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.
dpa
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