Die Karlsruher Richter werteten die Verfassungsbeschwerden als unzulässig, „denn sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung“.
Bereits im Eilverfahren waren die Unternehmen mit ihren Beschwerden gescheitert. Sie hatten die Klage angestrengt, da sie ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt sehen. Zudem beklagen sie eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Branchen.
Die Verfassungsrichter stellten gemäß der Pressemitteilung des Gerichts vom vergangenen Mittwoch (20.7.) indes fest, dass eine zulässige Verfassungsbeschwerde voraussetze, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten konkret dargelegt werde.
Gemeint ist, dass die Firmen wesentlich genauer hätten begründen müssen, inwieweit sie durch die neuen Regeln getroffen werden und inwieweit die Verhältnisse bei ihnen mit denen beispielsweise im Bausektor vergleichbar sind. Daran fehle es hier, so die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Die Beschwerdeführer seien nur dann von den angegriffenen Vorschriften betroffen, wenn diese auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung fänden. Das sei jedoch nicht nur fachgerichtlich nicht geklärt, sondern nach dem Vorbringen auch nicht klar erkennbar.
Dies lasse sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und
Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen
Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen, erklärten die Richter. Dem genüge der Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens der Wurstherstellung zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte nicht. Das gelte auch für die Zeitarbeitsunternehmen.
Diese hätten ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen beschränkt, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genüge die Angabe jedoch nicht; es werde „mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %“ Fleisch verarbeitet, stellten die Richter klar.