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16.05.2011 | 08:30 | Agrarsubventionen 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Kappung der Direktzahlungen

Berlin - Für verfassungsrechtlich bedenklich hält die Bochumer Rechtswissenschaftlerin Prof. Ines Härtel eine mögliche Kappung der Direktzahlungen im Zuge der anstehenden Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

Kappung der Direktzahlungen
„Mehr als die progressive Modulation könnte die Kappung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen“, sagte die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität bei einem Symposium der Edmund Rehwinkel-Stiftung zum Thema „Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU nach 2013“, das die Landwirtschaftliche Rentenbank vergangene Woche in Berlin durchgeführt hat. Sie wies darauf hin, dass mit einer Kappung das Gebot durchbrochen würde, demzufolge förderrechtlich „ein Hektar gleich ein Hektar sein muss“.

Gleichzeitig würde damit die Entkopplung konterkariert. Härtel bezweifelt, dass für eine Ungleichbehandlung etwa der Agrargenossenschaften in den neuen Ländern objektive Gründe zur Rechtfertigung vorliegen. Eine juristische Wertung werde nicht zuletzt von der Begründung abhängen, die die EU-Kommission in den zu erwartenden Rechtstexten liefern werde, sollte sie tatsächlich eine Deckelung der Direktzahlungen vorschlagen. Der Direktor des Leibniz-Instituts für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa (IAMO) in Halle, Prof. Alfons Balmann, übte scharfe Kritik an einer Kappung der Direktzahlungen. Deren Befürworter gingen von „naiven und unrealistischen Motiven“ aus. (AgE)
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